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{'item': '95/17/0032'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2000 Geschäftszahl95/17/0032 RechtssatzZwar entsteht die Fälligkeit der pauschalierten Aufenthaltsabgabe (Ferienwohnungspauschale) gem § 7 Abs 1 Tir AufenthaltsabgabeG 1991 jeweils am 1.

  1. und ist (außer bei Aufgabe der Ferienwohnung) bis zum 10.
  2. des jeweiligen Jahres zu entrichten. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abgabe kommt es jedoch bei der Frage, nach welcher Rechtslage sich die Berechnung der auf einem bestimmten Zeitraum abgestellten Steuerschuld zu richten hat, nicht an. Im Hinblick auf die Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften wäre das Ferienwohnungspauschale für das Jahr 1991 entsprechend der für den jeweiligen Monat des Jahres 1991 geltenden gesetzlichen Bestimmung, aliquot zu berechnen gewesen. Da das in Rede stehende Gesetz nicht erkennen lässt, dass eine Aliquotierung der Jahresabgabenschuld ausgeschlossen werden sollte und überdies eine (an sich zulässige) Rückwirkung für Zeiträume, die vor dem 1.6.1991 lagen, nicht vorgesehen ist, wäre das Ferienwohnungspauschale für die Monate Jänner bis einschließlich Mai 1991 auf der Grundlage des AufenthaltsabgabeG LGBl 1976/23 und von Juni bis einschließlich Dezember auf der Grundlage des AufenthaltsabgageG 1991 zu bemessen gewesen (Hinweis E 26.4.1996, 94/17/0011; E 20.3.2000, 95/17/0424). Aus § 6 Abs 2 dritter Satz Tir AufenthaltsabgabeG 1991 kann - auch wenn diese Norm den Fall der Aufgabe oder des erstmaligen Bezuges einer Ferienwohnung während des Jahres betrifft - eine auch für den vorliegenden Fall taugliche Berechnungsmethode abgeleitet werden. Danach ist nämlich für jeden vollen Monat der Innehabung der Ferienwohnung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen.Zwar entsteht die Fälligkeit der pauschalierten Aufenthaltsabgabe (Ferienwohnungspauschale) gem Paragraph 7, Absatz eins, Tir AufenthaltsabgabeG 1991 jeweils am 1.
  3. und ist (außer bei Aufgabe der Ferienwohnung) bis zum 10.
  4. des jeweiligen Jahres zu entrichten. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abgabe kommt es jedoch bei der Frage, nach welcher Rechtslage sich die Berechnung der auf einem bestimmten Zeitraum abgestellten Steuerschuld zu richten hat, nicht an. Im Hinblick auf die Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften wäre das Ferienwohnungspauschale für das Jahr 1991 entsprechend der für den jeweiligen Monat des Jahres 1991 geltenden gesetzlichen Bestimmung, aliquot zu berechnen gewesen. Da das in Rede stehende Gesetz nicht erkennen lässt, dass eine Aliquotierung der Jahresabgabenschuld ausgeschlossen werden sollte und überdies eine (an sich zulässige) Rückwirkung für Zeiträume, die vor dem 1.6.1991 lagen, nicht vorgesehen ist, wäre das Ferienwohnungspauschale für die Monate Jänner bis einschließlich Mai 1991 auf der Grundlage des AufenthaltsabgabeG LGBl 1976/23 und von Juni bis einschließlich Dezember auf der Grundlage des AufenthaltsabgageG 1991 zu bemessen gewesen (Hinweis E 26.4.1996, 94/17/0011; E 20.3.2000, 95/17/0424). Aus Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz Tir AufenthaltsabgabeG 1991 kann - auch wenn diese Norm den Fall der Aufgabe oder des erstmaligen Bezuges einer Ferienwohnung während des Jahres betrifft - eine auch für den vorliegenden Fall taugliche Berechnungsmethode abgeleitet werden. Danach ist nämlich für jeden vollen Monat der Innehabung der Ferienwohnung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.