RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2000 Geschäftszahl95/17/0052 RechtssatzGeht man von der allgemeinen Regel aus, dass die beitragspflichtigen Umsätze des zweitvorangegangenen Jahres für die Bemessung maßgebend sein sollen, dann sollen sich auch die erforderlichen Sonderregelungen für den Fall der Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit möglichst in diese Systematik einfügen. Solange es Umsätze eines zweitvorangegangenen Jahres noch nicht gibt, hatte der Gesetzgeber notgedrungen eine dem Beitragsjahr zeitnähere Bemessungsgrundlage zu wählen. Geht man in einer Durchschnittsbetrachtung davon aus, dass sich am Beginn einer beitragspflichtigen Tätigkeit die Umsätze von Jahr zu Jahr steigern werden, dann ließe sich sachlich nicht begründen, warum der Gesetzgeber ein in den Schwierigkeiten der Anfangsphase stehendes Unternehmen in dem dem Anfangsjahr zweitfolgenden Jahr einer höheren Beitragsgrundlage hätte unterwerfen wollen als im drittfolgenden Jahr. Aus § 37 Abs 5 Slbg FremdenverkehrsG lässt sich auf Grund dieser Erwägung nur eine Korrektur der bisherigen Selbstbemessung nach Maßgabe der rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheide für die nach § 37 Abs 1 bis 3 leg cit zu Grunde zu legenden Berechnungszeiträume ableiten, nicht aber darüber hinaus eine DOPPELTE Korrektur auch dahingehend, dass nach Vorliegen der rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheide nunmehr auch die Umsätze der in § 37 Abs 2 und 3 genannten Berechnungszeiträume durch die tatsächlichen Umsätze der entsprechenden Beitragsjahre ersetzt werden sollten.Geht man von der allgemeinen Regel aus, dass die beitragspflichtigen Umsätze des zweitvorangegangenen Jahres für die Bemessung maßgebend sein sollen, dann sollen sich auch die erforderlichen Sonderregelungen für den Fall der Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit möglichst in diese Systematik einfügen. Solange es Umsätze eines zweitvorangegangenen Jahres noch nicht gibt, hatte der Gesetzgeber notgedrungen eine dem Beitragsjahr zeitnähere Bemessungsgrundlage zu wählen. Geht man in einer Durchschnittsbetrachtung davon aus, dass sich am Beginn einer beitragspflichtigen Tätigkeit die Umsätze von Jahr zu Jahr steigern werden, dann ließe sich sachlich nicht begründen, warum der Gesetzgeber ein in den Schwierigkeiten der Anfangsphase stehendes Unternehmen in dem dem Anfangsjahr zweitfolgenden Jahr einer höheren Beitragsgrundlage hätte unterwerfen wollen als im drittfolgenden Jahr. Aus Paragraph 37, Absatz 5, Slbg FremdenverkehrsG lässt sich auf Grund dieser Erwägung nur eine Korrektur der bisherigen Selbstbemessung nach Maßgabe der rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheide für die nach Paragraph 37, Absatz eins bis 3 leg cit zu Grunde zu legenden Berechnungszeiträume ableiten, nicht aber darüber hinaus eine DOPPELTE Korrektur auch dahingehend, dass nach Vorliegen der rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheide nunmehr auch die Umsätze der in Paragraph 37, Absatz 2 und 3 genannten Berechnungszeiträume durch die tatsächlichen Umsätze der entsprechenden Beitragsjahre ersetzt werden sollten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.