← Österreich

{'item': '95/17/0103'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2000 Geschäftszahl95/17/0103 RechtssatzFür die Unterstellung des Bundes (oder anderer Gebietskörperschaften und Rechtsträger) unter den Begriff eines "anderen Unternehmens" iSd § 2 Abs 1 BörsefondsG 1993 ist es von entscheidender Bedeutung, in welcher Weise die Schuldenverwaltung derselben besorgt wird. Für den Bund ist dabei der systematische Zusammenhang mit der durch das Bundesfinanzierungsgesetz BGBl Nr 1992/763 erfolgten Ausgliederung zu beachten. Im Vorblatt zu den Erläuterungen der RV 717 BlgNR XVIII GP, 4, werden als "Problem" genannt: "Die Anwendung moderner Finanzierungstechniken ist im Rahmen der staatlichen Verwaltung nicht mit ausreichender Flexibilität möglich", als "Problemlösung": "Ausgliederung der Bundesschuldenverwaltung in eine nach privatwirtschaftlichen Kriterien geführte Gesellschaft mit beschränkter Haftung", als "Ziele": "Bestmögliche und kostengünstigste Verwendung aller modernen Finanzierungstechniken bei Kreditoperationen des Bundes unter gleichzeitiger Wahrung der der Ressortverantwortlichkeit entsprechenden Kontrollmöglichkeiten des Bundesministers für Finanzen." Bedient sich der Bund dieser Mittel und Methoden, um - wie in den Erläuterungen 717 BlgNR XVI. GP, 5, ausgeführt wird - durch moderne Finanzinnovationen, wie zum Beispiel Währungstauschverträge und Optionen, als kostenbewusster Marktteilnehmer - unter Beachtung der Risikofaktoren - spezifische Vorteile in Marktnischen zu nützen und dadurch Kosteneinsparungen zu erzielen und um die internationale Entwicklung, wonach zahlreiche Staaten die Organisationsstrukturen ihrer Schuldenverwaltung privatwirtschaftlich organisiert und denen von Kreditinstituten angepasst haben, um als Marktteilnehmer keine Nachteile zu erleiden, nachzuvollziehen und dem internationalen Beispiel folgend, Kosteneinsparungen zu erzielen, dann ist darin die Entfaltung einer Tätigkeit des Bundes zu sehen, die sich von der Tätigkeit anderer Unternehmungen privater Rechtsträger, etwa der in den eben zitierten Erläuterungen genannten Kreditinstitute, nicht unterscheidet.Für die Unterstellung des Bundes (oder anderer Gebietskörperschaften und Rechtsträger) unter den Begriff eines "anderen Unternehmens" iSd Paragraph 2, Absatz eins, BörsefondsG 1993 ist es von entscheidender Bedeutung, in welcher Weise die Schuldenverwaltung derselben besorgt wird. Für den Bund ist dabei der systematische Zusammenhang mit der durch das Bundesfinanzierungsgesetz BGBl Nr 1992/763 erfolgten Ausgliederung zu beachten. Im Vorblatt zu den Erläuterungen der Regierungsvorlage 717 BlgNR römisch achtzehn GP, 4, werden als "Problem" genannt: "Die Anwendung moderner Finanzierungstechniken ist im Rahmen der staatlichen Verwaltung nicht mit ausreichender Flexibilität möglich", als "Problemlösung": "Ausgliederung der Bundesschuldenverwaltung in eine nach privatwirtschaftlichen Kriterien geführte Gesellschaft mit beschränkter Haftung", als "Ziele": "Bestmögliche und kostengünstigste Verwendung aller modernen Finanzierungstechniken bei Kreditoperationen des Bundes unter gleichzeitiger Wahrung der der Ressortverantwortlichkeit entsprechenden Kontrollmöglichkeiten des Bundesministers für Finanzen." Bedient sich der Bund dieser Mittel und Methoden, um - wie in den Erläuterungen 717 BlgNR römisch sechzehn. GP, 5, ausgeführt wird - durch moderne Finanzinnovationen, wie zum Beispiel Währungstauschverträge und Optionen, als kostenbewusster Marktteilnehmer - unter Beachtung der Risikofaktoren - spezifische Vorteile in Marktnischen zu nützen und dadurch Kosteneinsparungen zu erzielen und um die internationale Entwicklung, wonach zahlreiche Staaten die Organisationsstrukturen ihrer Schuldenverwaltung privatwirtschaftlich organisiert und denen von Kreditinstituten angepasst haben, um als Marktteilnehmer keine Nachteile zu erleiden, nachzuvollziehen und dem internationalen Beispiel folgend, Kosteneinsparungen zu erzielen, dann ist darin die Entfaltung einer Tätigkeit des Bundes zu sehen, die sich von der Tätigkeit anderer Unternehmungen privater Rechtsträger, etwa der in den eben zitierten Erläuterungen genannten Kreditinstitute, nicht unterscheidet.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.