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{'item': '95/17/0419'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2000 Geschäftszahl95/17/0419 RechtssatzDie Rechtsprechung des VfGH (Hinweis E 22.6.1988, V 139, 140/87, der sich auch der VwGH angeschlossen hat, Hinweis E 9.2.1990, 89/17/0161; E 25.10.1996, 94/17/0300) bedeutet lediglich, dass keine Bindungswirkung der Mitteilung der Einzelrichtmenge durch den Bearbeitungsvertrieb und Verarbeitungsbetrieb und nur eine eingeschränkte Bindungswirkung der bescheidmäßigen Feststellung der Einzelrichtmenge für Folgejahre gegeben ist. Die Tatsache, dass bei der Feststellung der Einzelrichtmenge für die Folgejahre (im Falle der bescheidmäßigen Feststellung innerhalb der in dieser Rechtsprechung näher dargestellten Grenzen) auch Sachverhalte neu bewertet werden können, über die bei der Feststellung der Einzelrichtmenge in Vorjahren bereits (wenn auch vielleicht nur implizit) abgesprochen worden war, bedeutet nicht, dass auch eine rückwirkende Änderung der Festsetzung der Einzelrichtmenge zulässig wäre. Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Rechtslage ist auch § 76 Abs 2 MOG idF der Novelle BGBl Nr 1988/330 zu verstehen, der (erst in dieser Fassung) vorsieht, dass die tatsächlich zustehende Einzelrichtmenge rückwirkend bis zum Ablauf von drei Jahren ab erfolgter Mitteilung durch Bescheid neu festgesetzt werden könnte, wenn die Mitteilung ursprünglich unrichtig war. Es trifft nicht zu, dass es zur Wahrung der in § 76 Abs 2 MOG idF BGBl Nr 1988/330 vorgesehenen Frist darauf ankäme, dass innerhalb der Dreijahresfrist das Verwaltungsverfahren eingeleitet werde.Die Rechtsprechung des VfGH (Hinweis E 22.6.1988, römisch fünf 139, 140/87, der sich auch der VwGH angeschlossen hat, Hinweis E 9.2.1990, 89/17/0161; E 25.10.1996, 94/17/0300) bedeutet lediglich, dass keine Bindungswirkung der Mitteilung der Einzelrichtmenge durch den Bearbeitungsvertrieb und Verarbeitungsbetrieb und nur eine eingeschränkte Bindungswirkung der bescheidmäßigen Feststellung der Einzelrichtmenge für Folgejahre gegeben ist. Die Tatsache, dass bei der Feststellung der Einzelrichtmenge für die Folgejahre (im Falle der bescheidmäßigen Feststellung innerhalb der in dieser Rechtsprechung näher dargestellten Grenzen) auch Sachverhalte neu bewertet werden können, über die bei der Feststellung der Einzelrichtmenge in Vorjahren bereits (wenn auch vielleicht nur implizit) abgesprochen worden war, bedeutet nicht, dass auch eine rückwirkende Änderung der Festsetzung der Einzelrichtmenge zulässig wäre. Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Rechtslage ist auch Paragraph 76, Absatz 2, MOG in der Fassung der Novelle BGBl Nr 1988/330 zu verstehen, der (erst in dieser Fassung) vorsieht, dass die tatsächlich zustehende Einzelrichtmenge rückwirkend bis zum Ablauf von drei Jahren ab erfolgter Mitteilung durch Bescheid neu festgesetzt werden könnte, wenn die Mitteilung ursprünglich unrichtig war. Es trifft nicht zu, dass es zur Wahrung der in Paragraph 76, Absatz 2, MOG in der Fassung BGBl Nr 1988/330 vorgesehenen Frist darauf ankäme, dass innerhalb der Dreijahresfrist das Verwaltungsverfahren eingeleitet werde. § 76 Abs 2 MOG stellt keine Vorschrift betreffend die Verjährung der Festsetzung von Abgaben dar, sondern regelt unter Normierung einer vom Zeitpunkt der Mitteilung nach § 76 Abs 1 MOG an zu berechnenden Frist, wie lange eine Änderung der Festsetzung der Einzelrichtmenge zulässig ist.Paragraph 76, Absatz 2, MOG stellt keine Vorschrift betreffend die Verjährung der Festsetzung von Abgaben dar, sondern regelt unter Normierung einer vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Paragraph 76, Absatz eins, MOG an zu berechnenden Frist, wie lange eine Änderung der Festsetzung der Einzelrichtmenge zulässig ist. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/17/0420

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.