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{'item': '95/17/0424'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2000 Geschäftszahl95/17/0424 RechtssatzIn § 1 Z 5 OÖ TourismusG 1990 wird nicht auf den einheitlichen Unternehmensbegriff des UStG 1972 verwiesen, sondern auf den dort verwendeten Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Nach § 33 Abs 2 OÖ TourismusG 1990 ist dann, wenn mehrere derartige Tätigkeiten, die die Beitragspflicht begründen, ausgeübt werden, für jede dieser Tätigkeiten ein Interessentenbeitrag zu entrichten. Das Gesetz geht daher davon aus, dass innerhalb der die Umsatzsteuerpflicht auslösenden Unternehmenstätigkeit einer Person mehrere Teiltätigkeiten iSd § 1 Z 5 OÖ TourismusG 1990 iVm der Legaldefinition des § 2 Abs 1 UStG 1972, was unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zu verstehen ist, ausgeübt werden können, für die je ein Interessentenbeitrag zu entrichten ist. Dafür, welche Tätigkeiten (Teiltätigkeiten) eines Tourismusinteressenten iSd § 1 Z 5 OÖ TourismusG 1990 als eigene Berufsgruppe anzusehen sind - die BeitragsgruppenO spricht im Klammerzitat neben "Berufsgruppe" von "Wirtschaftstätigkeit" -, ist in erster Linie die Begriffsbildung der BeitragsgruppenO maßgebend. Zur Auslegung dieser Begriffe werden auch die aus den einzelnen Berufsgesetzen (etwa aus dem Berechtigungsumfang) ableitbaren Berufsbilder, in Ermangelung solcher rechtlicher Regelungen die Verkehrsauffassung der betroffenen Berufskreise maßgebend sein. (Hier: Es ist der Beh bei der bescheidmäßigen Vollziehung des Gesetzes kein Fehler anzulasten, wenn sie die vom Abgabepflichtigen, einem hausapothekenführenden praktischen Arzt, unter der Berufsbezeichnung "Hausapotheke" selbst erklärten Umsätze der Position 746 der BeitragsgruppenO und die von ihm unter "Praktischer Arzt" erklärten Umsätze der Position 961.

  1. der BeitragsgruppenO zugeordnet hat).In Paragraph eins, Ziffer 5, OÖ TourismusG 1990 wird nicht auf den einheitlichen Unternehmensbegriff des UStG 1972 verwiesen, sondern auf den dort verwendeten Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Nach Paragraph 33, Absatz 2, OÖ TourismusG 1990 ist dann, wenn mehrere derartige Tätigkeiten, die die Beitragspflicht begründen, ausgeübt werden, für jede dieser Tätigkeiten ein Interessentenbeitrag zu entrichten. Das Gesetz geht daher davon aus, dass innerhalb der die Umsatzsteuerpflicht auslösenden Unternehmenstätigkeit einer Person mehrere Teiltätigkeiten iSd Paragraph eins, Ziffer 5, OÖ TourismusG 1990 in Verbindung mit der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1972, was unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zu verstehen ist, ausgeübt werden können, für die je ein Interessentenbeitrag zu entrichten ist. Dafür, welche Tätigkeiten (Teiltätigkeiten) eines Tourismusinteressenten iSd Paragraph eins, Ziffer 5, OÖ TourismusG 1990 als eigene Berufsgruppe anzusehen sind - die BeitragsgruppenO spricht im Klammerzitat neben "Berufsgruppe" von "Wirtschaftstätigkeit" -, ist in erster Linie die Begriffsbildung der BeitragsgruppenO maßgebend. Zur Auslegung dieser Begriffe werden auch die aus den einzelnen Berufsgesetzen (etwa aus dem Berechtigungsumfang) ableitbaren Berufsbilder, in Ermangelung solcher rechtlicher Regelungen die Verkehrsauffassung der betroffenen Berufskreise maßgebend sein. (Hier: Es ist der Beh bei der bescheidmäßigen Vollziehung des Gesetzes kein Fehler anzulasten, wenn sie die vom Abgabepflichtigen, einem hausapothekenführenden praktischen Arzt, unter der Berufsbezeichnung "Hausapotheke" selbst erklärten Umsätze der Position 746 der BeitragsgruppenO und die von ihm unter "Praktischer Arzt" erklärten Umsätze der Position 961.
  2. der BeitragsgruppenO zugeordnet hat).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.