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{'item': '95/17/0498'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2000 Geschäftszahl95/17/0498 RechtssatzAus Art 15 Abs 5 B-VG idF 1983/175 folgt, dass für Akte der Vollziehung in Bausachen, die bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter und letzter Instanz der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zuständig sind. Sie sind die in diesem sachlichen Anwendungsbereich zur Vollziehung der Stmk BauO zuständigen Behörden. Das bedeutet freilich nicht, dass die eben genannten Behörden auch zur Bemessung und Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gem § 6a Abs 1 erster Satz Stmk BauO 1968 idF LGBl Nr 1989/14 zuständig sind. Vielmehr ergibt sich aus Art 15 Abs 5 B-VG selbst, dass eine Ausnahme von der Zuständigkeit der im § 71 Stmk BauO 1968 gesetzlich als Baubehörden bezeichneten Behörden (Bürgermeister, Stadtsenat, Gemeinderat) nur in den Angelegenheiten dieses Art 15 Abs 5 B-VG verfassungsrechtlich normiert ist. Diese Verfassungsnorm beschränkt sich nun auf Akte der Vollziehung in Bausachen. Eine auf die Gemeindeautonomie in Angelegenheiten der (ausschließlichen) Gemeindeabgaben (vgl Art 116 Abs 2 B-VG iVm § 6 Abs 1 Z 5 F-VG) Bedacht nehmende Auslegung führt somit zu dem Ergebnis, dass für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach § 6a Stmk BauO 1968 die in § 71 legcit bezeichneten Behörden berufen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Aufschließungsbeitrag "gleichzeitig" mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben ist, denn nach der Rechtsprechung bedeutet dieser Rechtsbegriff im § 6a Abs 1 legcit soviel wie "aus Anlass" der Bewilligung (Hinweis E 21.5.1992, 88/17/0250; E 21.5.1992, 90/17/0399; E 17.11.1993, 92/17/0001).Aus Artikel 15, Absatz 5, B-VG in der Fassung 1983/175 folgt, dass für Akte der Vollziehung in Bausachen, die bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde und in zweiter und letzter Instanz der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung zuständig sind. Sie sind die in diesem sachlichen Anwendungsbereich zur Vollziehung der Stmk BauO zuständigen Behörden. Das bedeutet freilich nicht, dass die eben genannten Behörden auch zur Bemessung und Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages gem Paragraph 6 a, Absatz eins, erster Satz Stmk BauO 1968 in der Fassung LGBl Nr 1989/14 zuständig sind. Vielmehr ergibt sich aus Artikel 15, Absatz 5, B-VG selbst, dass eine Ausnahme von der Zuständigkeit der im Paragraph 71, Stmk BauO 1968 gesetzlich als Baubehörden bezeichneten Behörden (Bürgermeister, Stadtsenat, Gemeinderat) nur in den Angelegenheiten dieses Artikel 15, Absatz 5, B-VG verfassungsrechtlich normiert ist. Diese Verfassungsnorm beschränkt sich nun auf Akte der Vollziehung in Bausachen. Eine auf die Gemeindeautonomie in Angelegenheiten der (ausschließlichen) Gemeindeabgaben vergleiche Artikel 116, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, F-VG) Bedacht nehmende Auslegung führt somit zu dem Ergebnis, dass für die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe nach Paragraph 6 a, Stmk BauO 1968 die in Paragraph 71, legcit bezeichneten Behörden berufen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Aufschließungsbeitrag "gleichzeitig" mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben ist, denn nach der Rechtsprechung bedeutet dieser Rechtsbegriff im Paragraph 6 a, Absatz eins, legcit soviel wie "aus Anlass" der Bewilligung (Hinweis E 21.5.1992, 88/17/0250; E 21.5.1992, 90/17/0399; E 17.11.1993, 92/17/0001).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.