← Österreich

{'item': '95/18/0499'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.1998 Geschäftszahl95/18/0499 RechtssatzSetzte ein Fremder ein Fehlverhalten (es liegen drei gerichtliche Verurteilungen nach dem Lebensmittelgesetz, eine Bestrafung wegen Übertretung des Bazillenausscheidergesetzes, drei Bestrafungen wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes und zwei Bestrafungen wegen unbefugter Gewerbeausübung vor) zwar gehäuft, aber innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von weniger als zwei Jahren, welchem ein vergleichsweise sehr viel längerer Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren Aufenthalt in Österreich gegenübersteht, für den der Bescheid betreffend die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes nach § 11 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 kein Fehlverhalten des Fremden feststellt, so verkennt die Beh, dass die Auswirkungen der genannten Ungültigerklärung auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen eines Unterbleibens der Aberkennung des Sichtvermerkes für die - für die Ungültigerklärung maßgeblichen - öffentlichen Interessen gem Art 8 Abs 2 MRK (hier die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Schutz der öffentlichen Ordnung). Der vom Fremden ins Treffen geführte Gesichtspunkt, er habe "zum wirtschaftlichen Wohl des Landes beigetragen", hat bei der Interessenabwägung außer Betracht zu bleiben, weil hiebei nur solche Umstände zugunsten des Fremden zu berücksichtigen sind, die dem privaten und familiären Interessenbereich zuzuordnen sind (Hinweis E

  1. März 1996, 95/18/1160).Setzte ein Fremder ein Fehlverhalten (es liegen drei gerichtliche Verurteilungen nach dem Lebensmittelgesetz, eine Bestrafung wegen Übertretung des Bazillenausscheidergesetzes, drei Bestrafungen wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes und zwei Bestrafungen wegen unbefugter Gewerbeausübung vor) zwar gehäuft, aber innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes von weniger als zwei Jahren, welchem ein vergleichsweise sehr viel längerer Zeitraum von mehr als zwanzig Jahren Aufenthalt in Österreich gegenübersteht, für den der Bescheid betreffend die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes nach Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 kein Fehlverhalten des Fremden feststellt, so verkennt die Beh, dass die Auswirkungen der genannten Ungültigerklärung auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen eines Unterbleibens der Aberkennung des Sichtvermerkes für die - für die Ungültigerklärung maßgeblichen - öffentlichen Interessen gem Artikel 8, Absatz 2, MRK (hier die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Schutz der öffentlichen Ordnung). Der vom Fremden ins Treffen geführte Gesichtspunkt, er habe "zum wirtschaftlichen Wohl des Landes beigetragen", hat bei der Interessenabwägung außer Betracht zu bleiben, weil hiebei nur solche Umstände zugunsten des Fremden zu berücksichtigen sind, die dem privaten und familiären Interessenbereich zuzuordnen sind (Hinweis E
  2. März 1996, 95/18/1160).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.