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{'item': '95/18/0761'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1995 Geschäftszahl95/18/0761 RechtssatzDer VfGH hat in seinem E vom 16.6.1995, B 1611-1614/94, ausgesprochen, daß im Falle eines "jahrelangen bzw jahrzehntelangen" rechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden, die - aus welchem Grund immer - über keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, eine mit Art 8 MRK in Einklang befindliche Auslegung des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 die Ermöglichung der Stellung eines Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 vom Inland aus verlange. In dieser Entscheidung wird zum Ausdruck gebracht, daß die genannten Überlegungen in Mißbrauchsfällen, wozu auch die beabsichtigte Umgehung der Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages gehört, nicht zum Tragen kommen. Das Verhalten des Fremden, der nur aufgrund eines unberechtigten Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war und sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend seine Ausweisung bereits 15 Monate illegal im Bundesgebiet aufhielt, stellt iVm der Unzulässigkeit der Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 eine derart gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dar, daß die Ausweisung - auch bei Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Fremden, daß sich auch seine Gattin im Inland aufhalte, er einer Beschäftigung nachgehe und den Bau eines Hauses beabsichtige, zu seinen Gunsten - jedenfalls zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher gem § 19 FrG 1993 zulässig ist.Der VfGH hat in seinem E vom 16.6.1995, B 1611-1614/94, ausgesprochen, daß im Falle eines "jahrelangen bzw jahrzehntelangen" rechtmäßigen Aufenthaltes von Fremden, die - aus welchem Grund immer - über keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, eine mit Artikel 8, MRK in Einklang befindliche Auslegung des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 die Ermöglichung der Stellung eines Antrages auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 vom Inland aus verlange. In dieser Entscheidung wird zum Ausdruck gebracht, daß die genannten Überlegungen in Mißbrauchsfällen, wozu auch die beabsichtigte Umgehung der Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages gehört, nicht zum Tragen kommen. Das Verhalten des Fremden, der nur aufgrund eines unberechtigten Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war und sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend seine Ausweisung bereits 15 Monate illegal im Bundesgebiet aufhielt, stellt in Verbindung mit der Unzulässigkeit der Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 eine derart gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dar, daß die Ausweisung - auch bei Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Fremden, daß sich auch seine Gattin im Inland aufhalte, er einer Beschäftigung nachgehe und den Bau eines Hauses beabsichtige, zu seinen Gunsten - jedenfalls zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und daher gem Paragraph 19, FrG 1993 zulässig ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.