RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1996 Geschäftszahl95/18/1244 RechtssatzFür die Frage, ob in Ansehung des - für die seinerzeitige Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Fremden maßgeblichen - Tatbestandes des § 3 Abs 2 Z 6 FrPolG (nunmehr § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993) eine Änderung der für das Aufenthaltsverbot relevanten Interessen eingetreten ist, ist auf den seit der Verwirklichung dieses Tatbestandes durch den Fremden verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0031). Sind seit der unrichtigen Angabe des Fremden über seine persönlichen Verhältnisse im Jahre 1987 fast acht Jahre verstrichen, ist eine Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen § 18 Abs 1 FrG 1993 iVm § 18 Abs 2 FrG 1993 nicht (mehr) gerechtfertigt. Wurde der Fremde jedoch im Jahre 1994 wegen falscher Beweisaussage vor Gericht (§ 288 Abs 1 StGB) und wegen Verleumdung (§ 297 Abs 1 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt und hält er sich seit Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm gewährten zweiten Vollstreckungsaufschubes gem § 6 Abs 2 FrPolG mit 30.11.1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, so ist bei ihm im Hinblick auf den hohen Stellenwert, welcher den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt (Hinweis E 11.4.1996, 96/18/0154), aufgrund seines im Zeitpunkt der Ablehnung seines nach § 26 FrG 1993 gestellten Antrages am 20.6.1995 schon lang dauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes iVm den genannten gerichtlichen Straftaten nicht nur die Annahme des § 18 Abs 1 FrG 1993 gerechtfertigt, sondern - dies insbesondere unter zusätzlicher Bedachtnahme darauf, daß der Fremde auch nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Jahre 1994 weiterhin in Österreich geblieben ist - überdies, und zwar auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen, das Dringend - geboten - sein der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG 1993 zu bejahen.Für die Frage, ob in Ansehung des - für die seinerzeitige Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Fremden maßgeblichen - Tatbestandes des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG (nunmehr Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993) eine Änderung der für das Aufenthaltsverbot relevanten Interessen eingetreten ist, ist auf den seit der Verwirklichung dieses Tatbestandes durch den Fremden verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen (Hinweis E 3.5.1993, 93/18/0031). Sind seit der unrichtigen Angabe des Fremden über seine persönlichen Verhältnisse im Jahre 1987 fast acht Jahre verstrichen, ist eine Verhängung des Aufenthaltsverbotes wegen Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 nicht (mehr) gerechtfertigt. Wurde der Fremde jedoch im Jahre 1994 wegen falscher Beweisaussage vor Gericht (Paragraph 288, Absatz eins, StGB) und wegen Verleumdung (Paragraph 297, Absatz eins, StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt und hält er sich seit Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm gewährten zweiten Vollstreckungsaufschubes gem Paragraph 6, Absatz 2, FrPolG mit 30.11.1993 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, so ist bei ihm im Hinblick auf den hohen Stellenwert, welcher den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt (Hinweis E 11.4.1996, 96/18/0154), aufgrund seines im Zeitpunkt der Ablehnung seines nach Paragraph 26, FrG 1993 gestellten Antrages am 20.6.1995 schon lang dauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes in Verbindung mit den genannten gerichtlichen Straftaten nicht nur die Annahme des Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gerechtfertigt, sondern - dies insbesondere unter zusätzlicher Bedachtnahme darauf, daß der Fremde auch nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Jahre 1994 weiterhin in Österreich geblieben ist - überdies, und zwar auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen, das Dringend - geboten - sein der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 19, FrG 1993 zu bejahen.
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