← Österreich

{'item': '95/18/1361'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.02.1996 Geschäftszahl95/18/1361 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/11/22 95/21/0040 2 (hier: Daß die Eltern des Fremden in Kürze die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, vermag die nach § 20 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmende Interessenabwägung nicht zugunsten des Fremden zu verändern; Bestrafung des Fremden nach § 64 Abs 1 KFG, außerdem Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen § 16 Abs 1 SGG und § 16 Abs 2 Z 1 SGG.)(hier: Daß die Eltern des Fremden in Kürze die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, vermag die nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorzunehmende Interessenabwägung nicht zugunsten des Fremden zu verändern; Bestrafung des Fremden nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG, außerdem Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten wegen Paragraph 16, Absatz eins, SGG und Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, SGG.) StammrechtssatzArt und Schwere der vom Fremden begangenen Straftaten (hier Verstoß gegen § 5 Abs 1 und § 5 Abs 2 StVO sowie gegen § 76 Abs 5 KFG) iVm der darin zum Ausdruck kommenden Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, dies noch dazu ungeachtet vorausgegangener Androhung eines Aufenthaltsverbotes für den Fall weiterer strafbarer Handlungen, lassen das solcherart begründete öffentliche Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Fremden bzw die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme von so großem Gewicht erscheinen, daß die - gewiß beachtlichen - gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden und seiner Familie bzw die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf deren Lebenssituation nicht schwerer wiegen (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0550). Der Umstand, daß mittlerweile die Eltern und eine Schwester des Fremden österreichische Staatsbürger geworden sind, sowie die bisherige Berufstätigkeit des Fremden führen zu keiner anderen Beurteilung.Art und Schwere der vom Fremden begangenen Straftaten (hier Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, StVO sowie gegen Paragraph 76, Absatz 5, KFG) in Verbindung mit der darin zum Ausdruck kommenden Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, dies noch dazu ungeachtet vorausgegangener Androhung eines Aufenthaltsverbotes für den Fall weiterer strafbarer Handlungen, lassen das solcherart begründete öffentliche Interesse an der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über den Fremden bzw die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme von so großem Gewicht erscheinen, daß die - gewiß beachtlichen - gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden und seiner Familie bzw die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf deren Lebenssituation nicht schwerer wiegen (Hinweis E 29.9.1994, 94/18/0550). Der Umstand, daß mittlerweile die Eltern und eine Schwester des Fremden österreichische Staatsbürger geworden sind, sowie die bisherige Berufstätigkeit des Fremden führen zu keiner anderen Beurteilung.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.