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{'item': '95/19/0087'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.11.1995 Geschäftszahl95/19/0087 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/01/18 94/01/0746 1 StammrechtssatzAus der Zusammenschau des § 37 FrG 1993 und des Art 33 Abs 2 FlKonv läßt sich ableiten, daß unter einem besonders schweren Verbrechen iSd Art 33 Abs 2 FlKonv ein solches zu verstehen ist, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Hat doch im § 37 Abs 4 FrG 1993 die Bestimmung des Art 33 Abs 2 FlKonv, auf die darin Bezug genommen wird, ihre nähere Ausformung erfahren. Als maßgebliche Interpretationshilfe kommt § 37 Abs 4 FrG 1993 in diesem Zusammenhang auch deshalb in Betracht, weil gem § 37 Abs 5 FrG 1993 die bescheidmäßige Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen gem § 37 Abs 4 FrG 1993 in den Fällen des § 5 Abs 1 Z 3 AslyG 1991 der Asylbehörde, sonst der Sicherheitsdirektion obliegt und es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, bei Beurteilung des Vorliegens derselben Voraussetzungen, je nachdem, um welches Verfahren es sich handelt, und welche Behörde hiefür zuständig ist, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber dadurch, daß er nunmehr im § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 bloß auf die im Art 33 Abs 2 FlKonv genannten Tatbestände verwiesen hat, inhaltlich eine andere Regelung treffen wollte, als sie vorher auf Grund des § 4 AsylG

(1968)idF BGBl 1974/796 diesbezüglich gegolten hat. Bei Schaffung des § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 konnte der Gesetzgeber zwar noch nicht Bestimmungen des erst zeitlich später erlassenen FrG 1993 im Auge haben; eine insoweit gleichlautende Bestimmung fand sich aber zu diesem Zeitpunkt bereits im § 13a Abs 2 FrPolG, sodaß die Einheitlichkeit der Rechtsordnung in diesem Sinne kontinuierlich gewahrt erscheint.Aus der Zusammenschau des Paragraph 37, FrG 1993 und des Artikel 33, Absatz 2, FlKonv läßt sich ableiten, daß unter einem besonders schweren Verbrechen iSd Artikel 33, Absatz 2, FlKonv ein solches zu verstehen ist, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist. Hat doch im Paragraph 37, Absatz 4, FrG 1993 die Bestimmung des Artikel 33, Absatz 2, FlKonv, auf die darin Bezug genommen wird, ihre nähere Ausformung erfahren. Als maßgebliche Interpretationshilfe kommt Paragraph 37, Absatz 4, FrG 1993 in diesem Zusammenhang auch deshalb in Betracht, weil gem Paragraph 37, Absatz 5, FrG 1993 die bescheidmäßige Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen gem Paragraph 37, Absatz 4, FrG 1993 in den Fällen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, AslyG 1991 der Asylbehörde, sonst der Sicherheitsdirektion obliegt und es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, bei Beurteilung des Vorliegens derselben Voraussetzungen, je nachdem, um welches Verfahren es sich handelt, und welche Behörde hiefür zuständig ist, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber dadurch, daß er nunmehr im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1991 bloß auf die im Artikel 33, Absatz 2, FlKonv genannten Tatbestände verwiesen hat, inhaltlich eine andere Regelung treffen wollte, als sie vorher auf Grund des Paragraph 4, AsylG
(1968)in der Fassung BGBl 1974/796 diesbezüglich gegolten hat. Bei Schaffung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1991 konnte der Gesetzgeber zwar noch nicht Bestimmungen des erst zeitlich später erlassenen FrG 1993 im Auge haben; eine insoweit gleichlautende Bestimmung fand sich aber zu diesem Zeitpunkt bereits im Paragraph 13 a, Absatz 2, FrPolG, sodaß die Einheitlichkeit der Rechtsordnung in diesem Sinne kontinuierlich gewahrt erscheint.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.