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{'item': '95/19/0338'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.10.1996 Geschäftszahl95/19/0338 RechtssatzDie Behörden sind bei einer Entscheidung nach § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 unabhängig davon, ob eine Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Abs 2 AufenthaltsG 1992 ergangen ist - was hier für das Bundesland Wien nicht der Fall war -, nicht verhalten, die für Fremde, die nicht unter § 3 Abs 1 AufenthaltsG 1992 fielen, geschaffene Quoten auszuschöpfen. § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 ermächtigt daher die Behörde, einen Bewilligungsantrag abzuweisen, auch wenn der Fremde unter Berücksichtigung der Zahl der übrigen Bewerber in der Quote durchaus Platz fände. § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nennt die "Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes" als einziges Kriterium für eine in Ansehung solcher Fremder getroffenen Ermessensentscheidung. Damit sind die in § 2 Abs 1 AufenthaltsG 1992 umschriebenen Verhältnisse im Land des beabsichtigten Aufenthaltes gemeint. Deren Berücksichtigung ist aber bereits durch die Bundesregierung bei der Aufteilung der Quoten gemäß § 2 Abs 2 AufenthaltsG 1992 erfolgt. Auch zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse wären nach § 2 Abs 6 AufenthaltsG 1992 schon von der Bundesregierung zu berücksichtigen. Für sich allein genommen stellt daher auch der zweite Tatbestand des § 4 Abs 1 erster Satz AufenthaltsG 1992 nur ein Kriterium für eine Ermessensentscheidung dar. Diese hat nach dem Vorgesagten so zu erfolgen, daß die in analoger Anwendung des § 7 Abs 3 FrG 1993 heranzuziehenden PERSÖNLICHEN Verhältnisse und die dadurch begründeten Interessen des Fremden an der Erteilung einer Bewilligung, soweit diese nicht ohnedies schon aus dem Grunde des Art 8 Abs 1 MRK der Versagung der Bewilligung entgegenstehen, den im § 2 Abs 1 AufenthaltsG 1992 umschriebenen besonderen Verhältnissen im Land des beabsichtigten Aufenthaltes gegenüberzustellen sind. Ergibt diese Abwägung infolge der Geringfügigkeit der für die Erteilung sprechenden persönlichen Interessen des Fremden, daß die sich aus der Beücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes ergebenden öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung, mögen letztere auch der Erteilung einer Bewilligung an Fremde mit intensiveren persönlichen Interessen nicht entgegenstehen, überwiegen, kann eine auf § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gestützte abweisliche Entscheidung ergehen.Die Behörden sind bei einer Entscheidung nach Paragraph 4, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 unabhängig davon, ob eine Verordnung des Landeshauptmannes nach Paragraph 2, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 ergangen ist - was hier für das Bundesland Wien nicht der Fall war -, nicht verhalten, die für Fremde, die nicht unter Paragraph 3, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 fielen, geschaffene Quoten auszuschöpfen. Paragraph 4, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 ermächtigt daher die Behörde, einen Bewilligungsantrag abzuweisen, auch wenn der Fremde unter Berücksichtigung der Zahl der übrigen Bewerber in der Quote durchaus Platz fände. Paragraph 4, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nennt die "Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes" als einziges Kriterium für eine in Ansehung solcher Fremder getroffenen Ermessensentscheidung. Damit sind die in Paragraph 2, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 umschriebenen Verhältnisse im Land des beabsichtigten Aufenthaltes gemeint. Deren Berücksichtigung ist aber bereits durch die Bundesregierung bei der Aufteilung der Quoten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 erfolgt. Auch zwischenzeitlich geänderte Verhältnisse wären nach Paragraph 2, Absatz 6, AufenthaltsG 1992 schon von der Bundesregierung zu berücksichtigen. Für sich allein genommen stellt daher auch der zweite Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz AufenthaltsG 1992 nur ein Kriterium für eine Ermessensentscheidung dar. Diese hat nach dem Vorgesagten so zu erfolgen, daß die in analoger Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, FrG 1993 heranzuziehenden PERSÖNLICHEN Verhältnisse und die dadurch begründeten Interessen des Fremden an der Erteilung einer Bewilligung, soweit diese nicht ohnedies schon aus dem Grunde des Artikel 8, Absatz eins, MRK der Versagung der Bewilligung entgegenstehen, den im Paragraph 2, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 umschriebenen besonderen Verhältnissen im Land des beabsichtigten Aufenthaltes gegenüberzustellen sind. Ergibt diese Abwägung infolge der Geringfügigkeit der für die Erteilung sprechenden persönlichen Interessen des Fremden, daß die sich aus der Beücksichtigung der besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes ergebenden öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung, mögen letztere auch der Erteilung einer Bewilligung an Fremde mit intensiveren persönlichen Interessen nicht entgegenstehen, überwiegen, kann eine auf Paragraph 4, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 gestützte abweisliche Entscheidung ergehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.