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{'item': '95/19/0411'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.12.1996 Geschäftszahl95/19/0411 RechtssatzDer Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung enthält durch die Nennung der vom Fremden bereits tatsächlich ausgeübten unselbständigen Beschäftigung (an dieser Stelle ist es gleichgültig, ob berechtigterweise oder unberechtigterweise) die ART der Beschäftigung (somit auch die Art der angestrebten Beschäftigung), und durch die Tatsache, daß der Beschäftiger den Fremden in aufrechter Stellung hält, auch die Glaubhaftmachung der Qualifikation des Fremden zur Ausübung eben dieser Beschäftigung. Da keine der im § 5 Abs 4 AufenthaltsG 1992 genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw Bestätigungen für den Fremden ausgestellt ist, hat die Beh somit - wie bei jedem anderen den sonstigen Erfordernissen genügenden Erstantrag eines Fremden mit dem Zweck unselbständige Erwerbstätigkeit - eine Anfrage an die zuständige Stelle des Arbeitsmarktservice zu stellen, ob IM HINBLICK AUF DIE AUFNAHMEFÄHIGKEIT DES ARBEITSMARKTES Bedenken gegen die Aufnahme (hier: iS von "weiterer Ausübung") der vom Fremden angestrebten (hier: iS von "bereits ausgeübten") Beschäftigung bestehen. Wird die Bestätigung nach § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 erteilt, so ist auch mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung NACH Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen. Der Unterhalt erscheint daher mangels Anhaltspunkten für andere Versagungsgründe iSd § 4 Abs 3 AuslBG diesfalls durch die bei einem bestimmten Arbeitgeber aufzunehmende (hier: iS von "legal fortzusetzende") Beschäftigung gesichert.Der Antrag des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung enthält durch die Nennung der vom Fremden bereits tatsächlich ausgeübten unselbständigen Beschäftigung (an dieser Stelle ist es gleichgültig, ob berechtigterweise oder unberechtigterweise) die ART der Beschäftigung (somit auch die Art der angestrebten Beschäftigung), und durch die Tatsache, daß der Beschäftiger den Fremden in aufrechter Stellung hält, auch die Glaubhaftmachung der Qualifikation des Fremden zur Ausübung eben dieser Beschäftigung. Da keine der im Paragraph 5, Absatz 4, AufenthaltsG 1992 genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw Bestätigungen für den Fremden ausgestellt ist, hat die Beh somit - wie bei jedem anderen den sonstigen Erfordernissen genügenden Erstantrag eines Fremden mit dem Zweck unselbständige Erwerbstätigkeit - eine Anfrage an die zuständige Stelle des Arbeitsmarktservice zu stellen, ob IM HINBLICK AUF DIE AUFNAHMEFÄHIGKEIT DES ARBEITSMARKTES Bedenken gegen die Aufnahme (hier: iS von "weiterer Ausübung") der vom Fremden angestrebten (hier: iS von "bereits ausgeübten") Beschäftigung bestehen. Wird die Bestätigung nach Paragraph 5, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 erteilt, so ist auch mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung NACH Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu rechnen. Der Unterhalt erscheint daher mangels Anhaltspunkten für andere Versagungsgründe iSd Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG diesfalls durch die bei einem bestimmten Arbeitgeber aufzunehmende (hier: iS von "legal fortzusetzende") Beschäftigung gesichert.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.