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{'item': '95/19/0835'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.04.1996 Geschäftszahl95/19/0835 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/01/19 94/18/1066 1 StammrechtssatzDie Auffassung des Fremden, daß sein Aufenthalt in Österreich bereits vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 eine Antragstellung "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" (§ 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992) begrifflich ausgeschlossen habe, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Vielmehr haben Fremde, sofern sie nicht unter die Übergangsregelung des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 fallen, dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 2 erster Satz dieses Gesetzes zufolge einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen. Jene Fremden, die sich bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 (1.7.1993) im Bundesgebiet aufhielten, ohne sich dabei rechtens auf § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 berufen zu können, haben das Tatbestandselement "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" durch umgehendes Verlassen des Bundesgebietes und Einbringen des Antrages aus dem Ausland zu verwirklichen. Dem Gesetz wird nicht schon dadurch entsprochen, daß der Antrag von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält. Diesfalls wäre der Aufenthalt des Fremden in Österreich im Hinblick auf § 15 Abs 1 Z 2 FrG 1993 unrechtmäßig - ein Zustand, der zu dem mit § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 verfolgten Zweck, die illegale Zuwanderung zu verhindern oder zumindest zu reduzieren, in Widerspruch stünde.Die Auffassung des Fremden, daß sein Aufenthalt in Österreich bereits vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 eine Antragstellung "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" (Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992) begrifflich ausgeschlossen habe, ist durch das Gesetz nicht gedeckt. Vielmehr haben Fremde, sofern sie nicht unter die Übergangsregelung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 fallen, dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz dieses Gesetzes zufolge einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz vom Ausland aus zu stellen. Jene Fremden, die sich bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 (1.7.1993) im Bundesgebiet aufhielten, ohne sich dabei rechtens auf Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 berufen zu können, haben das Tatbestandselement "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" durch umgehendes Verlassen des Bundesgebietes und Einbringen des Antrages aus dem Ausland zu verwirklichen. Dem Gesetz wird nicht schon dadurch entsprochen, daß der Antrag von einem Vertreter des Fremden vom Ausland aus gestellt wird, während der Fremde selbst sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält. Diesfalls wäre der Aufenthalt des Fremden in Österreich im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, FrG 1993 unrechtmäßig - ein Zustand, der zu dem mit Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 verfolgten Zweck, die illegale Zuwanderung zu verhindern oder zumindest zu reduzieren, in Widerspruch stünde. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0836 E 30. Mai 1996

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.