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{'item': '95/19/1468'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1999 Geschäftszahl95/19/1468 RechtssatzDem Beschwerdeführer ist eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" (§ 4 Abs 2 Z 3 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997), gültig bis zum 13.3.1999, erteilt worden. Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Berechtigungsumfang der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Da im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Angehörige von österreichischen Staatsbürgern (anders etwa als gemäß § 21 Abs 4 FrG 1997 für nachziehende Angehörige eines Fremden) keine Einschränkung des Berechtigungsumfanges vorgesehen ist - dieses Ergebnis wird auch durch die Systematik der Aufenthaltszwecke bei Niederlassungsbewilligungen in § 4 Abs 2 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 bestätigt -, ist davon auszugehen, dass eine Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern", wie sie dem Beschwerdeführer erteilt wurde, auch zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Dem Beschwerdeführer wurde demnach das, was er mit seinem seinerzeitigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erreichen wollte, nämlich die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich (im Umfang der Berechtigung auch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit), durch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern") gewährt. Das vorliegende Verfahren war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.Dem Beschwerdeführer ist eine Niederlassungsbewilligung für den Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern" (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997), gültig bis zum 13.3.1999, erteilt worden. Der Beschwerdeführer beantragte ursprünglich eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Berechtigungsumfang der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Da im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Angehörige von österreichischen Staatsbürgern (anders etwa als gemäß Paragraph 21, Absatz 4, FrG 1997 für nachziehende Angehörige eines Fremden) keine Einschränkung des Berechtigungsumfanges vorgesehen ist - dieses Ergebnis wird auch durch die Systematik der Aufenthaltszwecke bei Niederlassungsbewilligungen in Paragraph 4, Absatz 2, der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 bestätigt -, ist davon auszugehen, dass eine Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern", wie sie dem Beschwerdeführer erteilt wurde, auch zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Dem Beschwerdeführer wurde demnach das, was er mit seinem seinerzeitigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erreichen wollte, nämlich die Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich (im Umfang der Berechtigung auch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit), durch die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (mit dem Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern") gewährt. Das vorliegende Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.