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{'item': '95/19/1496'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.1997 Geschäftszahl95/19/1496 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/03/28 95/18/0366 1 (hier: rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit 8 Jahren, Anwesenheit der Ehegattin des Fremden aufgrund eines unbefristeten Sichtvermerkes im Bundesgebiet und Geburt eines gemeinsamen Kindes, Arbeitstätigkeit aufgrund von Beschäftigungsbewilligungen; etwa sechsmonatige Fristversäumung) StammrechtssatzUnter Zugrundelegung der Judikatur des VfGH (Hinweis E 16.6.1995, B 1611-1614/94; E 29.6.1995, B 2688/94; E 11.10.1995, B 2619/94) sind Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw sogar seit der Geburt rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, im Fall relativ geringfügiger Versäumung der Frist zur Antragstellung iSd § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des durch § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen. Das heißt, daß solche Bewilligungsanträge - ungeachtet der Fristversäumnis - als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die auch vom Inland aus gestellt werden können, zu werten sind (Hinweis E 29.2.1996, 95/18/0759). Dies gilt umsomehr für Fremde, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, die aber den Antrag nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der Bewilligung gestellt hatten (Hinweis E VfGH 10.10.1995, B 172/94 ua).Unter Zugrundelegung der Judikatur des VfGH (Hinweis E 16.6.1995, B 1611-1614/94; E 29.6.1995, B 2688/94; E 11.10.1995, B 2619/94) sind Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw sogar seit der Geburt rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, im Fall relativ geringfügiger Versäumung der Frist zur Antragstellung iSd Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des durch Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen. Das heißt, daß solche Bewilligungsanträge - ungeachtet der Fristversäumnis - als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die auch vom Inland aus gestellt werden können, zu werten sind (Hinweis E 29.2.1996, 95/18/0759). Dies gilt umsomehr für Fremde, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, die aber den Antrag nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der Bewilligung gestellt hatten (Hinweis E VfGH 10.10.1995, B 172/94 ua).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.