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95/19/1937

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.1996 Geschäftszahl95/19/1937 RechtssatzEigenentnahmen eines Gesellschafters einer GmbH sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Gem § 82 GmbHG können die Gesellschafter einer GmbH ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; es dürfen daher an sie nur Bilanzgewinne ausgeschüttet sowie Rückzahlungen von Stammeinlagen nach den Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung (§ 54 ff GmbHG) und von allfälligen Nachschüssen nur unter Einhaltung des § 74 GmbHG vorgenommen werden. Eigenentnahmen, die nach dem Vorgesagten unzulässig sind, unterliegen gem § 83 GmbHG der Rückforderung durch die Gesellschaft und sind daher keine zur Sicherung des Unterhaltes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 geeignete Mittel.Eigenentnahmen eines Gesellschafters einer GmbH sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Gem Paragraph 82, GmbHG können die Gesellschafter einer GmbH ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; es dürfen daher an sie nur Bilanzgewinne ausgeschüttet sowie Rückzahlungen von Stammeinlagen nach den Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung (Paragraph 54, ff GmbHG) und von allfälligen Nachschüssen nur unter Einhaltung des Paragraph 74, GmbHG vorgenommen werden. Eigenentnahmen, die nach dem Vorgesagten unzulässig sind, unterliegen gem Paragraph 83, GmbHG der Rückforderung durch die Gesellschaft und sind daher keine zur Sicherung des Unterhaltes iSd Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 geeignete Mittel.

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