RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1996 Geschäftszahl95/20/0247 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1993/12/15 93/01/0900 3 VwSlg 13963 A/1993 (hier: Der Tatbestand der "Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes", also einer Gefahr für den Bestand des Staates, kann durch das Begehen eines Delikts nach § 12 Abs 1 SGG und § 16 Abs 1 SGG nicht erfüllt werden).(hier: Der Tatbestand der "Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes", also einer Gefahr für den Bestand des Staates, kann durch das Begehen eines Delikts nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und Paragraph 16, Absatz eins, SGG nicht erfüllt werden). StammrechtssatzBei der Auslegung des Art 33 Abs 2 FlKonv muß berücksichtigt werden, daß die Bestimmung NEBEN dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, daß der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Tatbestände ist abzuleiten, daß nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr FÜR DIE SICHERHEIT DES AUFENTHALTSLANDES darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfaßt. Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer Verbrechen ergeben, finden offensichtlich in dieser Bestimmung keine Berücksichtigung, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden und damit den ersten Tatbestand verwirklichen können. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Strafverfahren im Aufenthaltsland ANHÄNGIG ist. Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes iSd ersten Tatbestandes des Art 33 Z 2 FlKonv sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden.Bei der Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, FlKonv muß berücksichtigt werden, daß die Bestimmung NEBEN dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, daß der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Aus dem Nebeneinander dieser beiden Tatbestände ist abzuleiten, daß nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr FÜR DIE SICHERHEIT DES AUFENTHALTSLANDES darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfaßt. Gefahren für die Gemeinschaft, die sich im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen anderer Verbrechen ergeben, finden offensichtlich in dieser Bestimmung keine Berücksichtigung, es sei denn, sie stellten spezifische Gründe dar, die die Sicherheit des Aufenthaltslandes gefährden und damit den ersten Tatbestand verwirklichen können. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Strafverfahren im Aufenthaltsland ANHÄNGIG ist. Unter einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes iSd ersten Tatbestandes des Artikel 33, Ziffer 2, FlKonv sind daher Umstände zu verstehen, die sich gegen den Staat richten und dessen Bestand gefährden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.