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{'item': '95/21/0047'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1995 Geschäftszahl95/21/0047 RechtssatzBei der gem § 20 Abs 1 FrG 1993 gebotenen Interessenabwägung ist die Behörde davon ausgegangen, daß sich der Vater und der Bruder der Fremden in Österreich befinden und sie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und den Haushalt führt; das darüber hinaus ins Treffen geführte Interesse der Fremden, Österreich kennenzulernen und die deutsche Sprache zu erlernen, vermag das Ergebnis dieser Abwägung nicht zu ihren Gunsten wesentlich zu beeinflussen. Bei der im Rahmen der Interessenabwägung bedeutsamen Bindung der erwachsenen Fremden an ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden, ebenfalls erwachsenen Bruder und Vater ist einerseits darauf Bedacht zu nehmen, daß die Fremde vor ihrer Einreise schon lange Zeit freiwillig von diesen getrennt gelebt hat und andererseits die Mutter und weitere Geschwister nicht in Österreich leben. Wenn die Behörde diesen privaten Interessen kein wesentliches Gewicht beimißt, ist es nicht rechtswidrig; die Schlußfolgerung der Behörde, die Auswirkung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Fremden und ihrer Angehörigen wöge nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, begegnet daher keinen Bedenken. (Hier: die Fremde, eine Türkin, beantragte bei der österreichischen Botschaft in der Türkei einen Sichtvermerk für drei Monate zu Besuchszwecken; Einreise erst sechs Wochen nach Antragstellung; eine Woche vor Ablauf Beantragung eines Sichtvermerks mit der Begründung, die Fremde möchte den Haushalt des Vaters und des Bruders führen, Österreich kennenlernen und die deutsche Sprache lernen; Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993, weil anzunehmen ist, daß in Wahrheit die zuletzt genannten Gründe für die Antragstellung in der Türkei ausschlaggebend waren; rechtswidriger Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des in der Türkei erteilten Sichtvermerks.)Bei der gem Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 gebotenen Interessenabwägung ist die Behörde davon ausgegangen, daß sich der Vater und der Bruder der Fremden in Österreich befinden und sie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt und den Haushalt führt; das darüber hinaus ins Treffen geführte Interesse der Fremden, Österreich kennenzulernen und die deutsche Sprache zu erlernen, vermag das Ergebnis dieser Abwägung nicht zu ihren Gunsten wesentlich zu beeinflussen. Bei der im Rahmen der Interessenabwägung bedeutsamen Bindung der erwachsenen Fremden an ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden, ebenfalls erwachsenen Bruder und Vater ist einerseits darauf Bedacht zu nehmen, daß die Fremde vor ihrer Einreise schon lange Zeit freiwillig von diesen getrennt gelebt hat und andererseits die Mutter und weitere Geschwister nicht in Österreich leben. Wenn die Behörde diesen privaten Interessen kein wesentliches Gewicht beimißt, ist es nicht rechtswidrig; die Schlußfolgerung der Behörde, die Auswirkung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Fremden und ihrer Angehörigen wöge nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme, begegnet daher keinen Bedenken. (Hier: die Fremde, eine Türkin, beantragte bei der österreichischen Botschaft in der Türkei einen Sichtvermerk für drei Monate zu Besuchszwecken; Einreise erst sechs Wochen nach Antragstellung; eine Woche vor Ablauf Beantragung eines Sichtvermerks mit der Begründung, die Fremde möchte den Haushalt des Vaters und des Bruders führen, Österreich kennenlernen und die deutsche Sprache lernen; Verhängung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993, weil anzunehmen ist, daß in Wahrheit die zuletzt genannten Gründe für die Antragstellung in der Türkei ausschlaggebend waren; rechtswidriger Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des in der Türkei erteilten Sichtvermerks.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.