← Österreich

{'item': '95/21/0071'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.1995 Geschäftszahl95/21/0071 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/09/18 95/18/0473 2 (Hier: Hat die Behörde den Antrag auf "Verlängerung" einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zwar nicht deshalb abgelehnt, weil ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem genannten Gesetz vom Ausland aus zu stellen gewesen wäre, sondern wegen der Ausschöpfung der Höchstzahl der zu erteilenden Bewilligungen, so ist der Fremde in seinen Rechten nicht verletzt worden) StammrechtssatzMangels ausdrücklicher Regelung ist § 25 Abs 3 AsylG 1991 auf den Fall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung analog anzuwenden, mit dem Ergebnis, daß die auf Grund dieser Bestimmung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1991 bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nunmehr als vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG 1991 anzusehen sind (die Anwendung des § 25 Abs 1 und des § 25 Abs 2 AsylG 1991 würde zu keinem sachlichen Ergebnis führen). Daher konnte der Fremde trotz des Umstandes, daß er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, mit Aussicht auf Erfolg keinen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gem § 13 Abs 1 dieses Gesetzes vom Inland aus stellen. Gemäß § 13 Abs 2 iVm § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 dürfen nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 nach dem AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde vom Inland aus keinen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 stellen. Die Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 trifft auch auf Asylwerber, die während des Asylverfahrens bloß vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, zu.Mangels ausdrücklicher Regelung ist Paragraph 25, Absatz 3, AsylG 1991 auf den Fall der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung analog anzuwenden, mit dem Ergebnis, daß die auf Grund dieser Bestimmung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1991 bestehenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen nunmehr als vorläufige Aufenthaltsberechtigungen nach dem AsylG 1991 anzusehen sind (die Anwendung des Paragraph 25, Absatz eins und des Paragraph 25, Absatz 2, AsylG 1991 würde zu keinem sachlichen Ergebnis führen). Daher konnte der Fremde trotz des Umstandes, daß er sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, mit Aussicht auf Erfolg keinen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gem Paragraph 13, Absatz eins, dieses Gesetzes vom Inland aus stellen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, AufenthaltsG 1992 dürfen nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 nach dem AsylG 1991 zum Aufenthalt in Österreich berechtigte Fremde vom Inland aus keinen Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 stellen. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, AufenthaltsG 1992 trifft auch auf Asylwerber, die während des Asylverfahrens bloß vorläufig zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, zu.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.