RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1997 Geschäftszahl95/21/0213 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/02/29 95/18/0759 1 StammrechtssatzUnter Zugrundelegung der Judikatur des VfGH (Hinweis E 16.6.1995, B 1611-1614/94, und in der Folge etwa die Erkenntnisse vom 29.6.1995, B 2688, 2689/94, und vom 11.10.1995, B 2619/94) sind Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw sogar seit der Geburt rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, im Fall relativ geringfügiger Versäumung der Frist zur Antragstellung iSd § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des durch § 6 Abs 2 dieses Gesetzes geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen. Das heißt, daß solche Bewilligunganträge - ungeachtet der Fristversäumnis - als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die auch vom Inland aus gestellt werden können, zu werten sind. Dieser rechtlichen Beurteilung steht der Hinweis im § 17 Abs 4 FrG 1993 (in Form eines Klammerzitates) auf "§ 6 Abs 3" (AufenthaltsG 1992) nicht entgegen, wäre doch eine Verschiedenbehandlung der im § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 geregelten Fallgruppe einerseits und der vom § 13 Abs 1 legcit umfaßten Fallgruppe andererseits durch Ausschluß der zuletzt genannten Fälle aus der Regelung des § 17 Abs 4 FrG 1993 sachlich nicht zu rechtfertigen.Unter Zugrundelegung der Judikatur des VfGH (Hinweis E 16.6.1995, B 1611-1614/94, und in der Folge etwa die Erkenntnisse vom 29.6.1995, B 2688, 2689/94, und vom 11.10.1995, B 2619/94) sind Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von Fremden, die sich seit vielen Jahren bzw sogar seit der Geburt rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und die aus welchen Gründen immer über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen, im Fall relativ geringfügiger Versäumung der Frist zur Antragstellung iSd Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 im Hinblick auf das Gebot verfassungskonformer Auslegung des durch Paragraph 6, Absatz 2, dieses Gesetzes geschaffenen Regelungssystems dem zweiten Satz der zuletzt genannten Vorschrift zu unterstellen. Das heißt, daß solche Bewilligunganträge - ungeachtet der Fristversäumnis - als rechtzeitig gestellte Anträge auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die auch vom Inland aus gestellt werden können, zu werten sind. Dieser rechtlichen Beurteilung steht der Hinweis im Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1993 (in Form eines Klammerzitates) auf "§ 6 Absatz 3, (AufenthaltsG 1992) nicht entgegen, wäre doch eine Verschiedenbehandlung der im Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 geregelten Fallgruppe einerseits und der vom Paragraph 13, Absatz eins, legcit umfaßten Fallgruppe andererseits durch Ausschluß der zuletzt genannten Fälle aus der Regelung des Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1993 sachlich nicht zu rechtfertigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.