RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.1997 Geschäftszahl95/21/0234 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/09/04 95/21/1209 1 (Hier: Die Fremde, eine chinesische Staatsbürgerin, hat unmittelbar nach ihrer Einreise im August 1988 von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde trotz deren Kenntnis betreffend die von der Sicherheitsdirektion für die Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen wesentlichen Umstände - die Fremde hatte bereits bei der Sichtvermerksbeantragung vor der österreichischen Botschaft in Peking unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet gemacht - einen Sichtvermerk über Weisung des Bundesministers für Inneres erhalten und sich in der Folge aufgrund jeweils erteilter Aufenthaltsberechtigungen legal im Bundesgebiet aufgehalten). StammrechtssatzWurde ein Fremder wegen unerlaubten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft, so setzt die durch § 18 Abs 1 FrG 1993 gebotene Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens eine Feststellung seines jeweils unerlaubten und des nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthaltes voraus (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0272; E 17.4.1996, 95/21/0075). Hiebei wird das Gewicht des in Form eines unerlaubten Aufenthaltes gesetzten Fehlverhaltens durch einen nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthalt reduziert (Hinweis E 22.11.1995, 95/21/0016). Diese Überlegungen treffen auch auf durch unrichtige Angaben iSd § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 (Hinweis E 15.12.1995, 95/21/0007) und auf durch eine rechtsmißbräuchlich eingegangene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erworbene fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen und nachfolgend ohne Rechtsmißbrauch erworbene solche Berechtigungen zu. Im Rahmen der durch § 18 Abs 1 FrG 1993 gebotenen Gefährlichkeitsprognose hat sich die Behörde in einem solchen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die aus der jeweils festgestellten bestimmten Tatsache abgeleitete Gefährlichkeit des Fremden noch vorliegt, insbesondere ob sein nunmehriger Aufenthalt auf einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten beruht oder ob der Rechtsmißbrauch bereits mehrere Jahre zurückliegt und sich der Fremde seither wohl verhalten hat.Wurde ein Fremder wegen unerlaubten Aufenthaltes rechtskräftig bestraft, so setzt die durch Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gebotene Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens eine Feststellung seines jeweils unerlaubten und des nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthaltes voraus (Hinweis E 28.6.1995, 95/21/0272; E 17.4.1996, 95/21/0075). Hiebei wird das Gewicht des in Form eines unerlaubten Aufenthaltes gesetzten Fehlverhaltens durch einen nachfolgenden rechtmäßigen Aufenthalt reduziert (Hinweis E 22.11.1995, 95/21/0016). Diese Überlegungen treffen auch auf durch unrichtige Angaben iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 (Hinweis E 15.12.1995, 95/21/0007) und auf durch eine rechtsmißbräuchlich eingegangene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erworbene fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen und nachfolgend ohne Rechtsmißbrauch erworbene solche Berechtigungen zu. Im Rahmen der durch Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gebotenen Gefährlichkeitsprognose hat sich die Behörde in einem solchen Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die aus der jeweils festgestellten bestimmten Tatsache abgeleitete Gefährlichkeit des Fremden noch vorliegt, insbesondere ob sein nunmehriger Aufenthalt auf einem rechtsmißbräuchlichen Verhalten beruht oder ob der Rechtsmißbrauch bereits mehrere Jahre zurückliegt und sich der Fremde seither wohl verhalten hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.