RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.1997 Geschäftszahl95/21/0241 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1996/03/20 95/21/0714 1 (hier: Versäumung der Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov 1995/351 im Ausmaß eines halben Jahres; der Fremde hält sich ca 20 Jahre rechtmäßig in Österreich auf, hat hier seit langem einen sicheren Arbeitsplatz und unterstützt mit seinen daraus gezogenen Einkünften seine ebenfalls in Österreich lebenden Eltern wesentlich).(hier: Versäumung der Frist des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor der Nov 1995/351 im Ausmaß eines halben Jahres; der Fremde hält sich ca 20 Jahre rechtmäßig in Österreich auf, hat hier seit langem einen sicheren Arbeitsplatz und unterstützt mit seinen daraus gezogenen Einkünften seine ebenfalls in Österreich lebenden Eltern wesentlich). StammrechtssatzBei Versäumung der Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov BGBl 1995/351 ist der Anspruch auf Verlängerung einer Bewilligung infolge der materiellrechtlichen Natur dieser Frist grundsätzlich erloschen, aus diesem Umstand durfte die Beh aber im vorliegenden Fall nicht den Schluß ziehen, daß der Antrag des Fremden abzuweisen war. Im Lichte des in Art 8 MRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens führt nämlich bei Antragstellern, die sich jahrelang bzw jahrzehntelang im Bundesgebiet aufgehalten haben oder bei denen spezifische private oder familiäre Interessen vorliegen, eine relativ kurze Versäumung der Frist des § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 nicht zum Untergang des Rechts auf Verlängerung einer Bewilligung gem § 4 Abs 1 AufenthaltsG 1992 und § 6 Abs 2 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 (Hinweis E VfGH 16.6.1995, B 1611-1614/94; E 21.3.1996, 94/18/1034; hier: Der Fremde hält sich seit dem Jahre 1969 in Österreich auf, hat in dieser Zeit im Bundesgebiet gearbeitet und ist mit einer Österreicherin verheiratet; seine beiden Kinder sind ebenfalls Österreicher).Bei Versäumung der Frist des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 in der Fassung vor der Nov BGBl 1995/351 ist der Anspruch auf Verlängerung einer Bewilligung infolge der materiellrechtlichen Natur dieser Frist grundsätzlich erloschen, aus diesem Umstand durfte die Beh aber im vorliegenden Fall nicht den Schluß ziehen, daß der Antrag des Fremden abzuweisen war. Im Lichte des in Artikel 8, MRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privatlebens und Familienlebens führt nämlich bei Antragstellern, die sich jahrelang bzw jahrzehntelang im Bundesgebiet aufgehalten haben oder bei denen spezifische private oder familiäre Interessen vorliegen, eine relativ kurze Versäumung der Frist des Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 nicht zum Untergang des Rechts auf Verlängerung einer Bewilligung gem Paragraph 4, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 und Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 (Hinweis E VfGH 16.6.1995, B 1611-1614/94; E 21.3.1996, 94/18/1034; hier: Der Fremde hält sich seit dem Jahre 1969 in Österreich auf, hat in dieser Zeit im Bundesgebiet gearbeitet und ist mit einer Österreicherin verheiratet; seine beiden Kinder sind ebenfalls Österreicher).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.