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{'item': '95/21/0399'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.1998 Geschäftszahl95/21/0399 RechtssatzStellt die Behörde einerseits ausdrücklich fest, daß der Fremde im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen seiner Beteiligung bei der PKK mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen habe und meint sie andererseits, das Vorbringen des Fremden, er habe bereits wegen des Verdachtes der Zusammenarbeit mit der PKK mit körperlicher Gewalt, psychischem Zwang, der Anwendung von Foltermethoden und sogar der Tötung zu rechnen, sei deswegen nicht nachvollziehbar, weil der Fremde zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei keiner solchen Gefahr ausgesetzt gewesen sei, so vermag dies deswegen die Abweisung seines auf die Feststellung der in § 37 Abs 1 FrG 1993 genannten Gefahr gerichteten Antrages nicht zu begründen, weil weder die Behörde festgestellt, noch der Fremde eingeräumt hat, daß den türkischen Behörden seine Mitgliedschaft zur PKK vor seiner Ausreise aus der Türkei bekannt gewesen sei. Der Fremde brachte im Verwaltungsverfahren vielmehr vor, vor seiner Ausreise aus überlebensnotwendigen Gründen seine Identität geändert und sich einen gefälschten Personalausweis auf einen anderen Namen besorgt zu haben. Die genannte Begründung vermag somit eine Abweisung des auf die Feststellung der in § 37 Abs 1 FrG 1993 genannten Gefahr gerichteten Antrages des Fremden nicht zu tragen. Ebenso wie ein Asylwerber nicht gehalten ist, Verfolgungsmaßnahmen durch die Behörden seines Heimatstaates abzuwarten (Hinweis E 28.3.1995, 94/19/1381), ist es zur Dartuung der in § 37 Abs 1 FrG 1993 genannten Gefahr auch nicht erforderlich, daß Mißhandlungen im Sinne dieser Bestimmung bereits stattgefunden haben.Stellt die Behörde einerseits ausdrücklich fest, daß der Fremde im Falle seiner Rückkehr in die Türkei wegen seiner Beteiligung bei der PKK mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen habe und meint sie andererseits, das Vorbringen des Fremden, er habe bereits wegen des Verdachtes der Zusammenarbeit mit der PKK mit körperlicher Gewalt, psychischem Zwang, der Anwendung von Foltermethoden und sogar der Tötung zu rechnen, sei deswegen nicht nachvollziehbar, weil der Fremde zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei keiner solchen Gefahr ausgesetzt gewesen sei, so vermag dies deswegen die Abweisung seines auf die Feststellung der in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 genannten Gefahr gerichteten Antrages nicht zu begründen, weil weder die Behörde festgestellt, noch der Fremde eingeräumt hat, daß den türkischen Behörden seine Mitgliedschaft zur PKK vor seiner Ausreise aus der Türkei bekannt gewesen sei. Der Fremde brachte im Verwaltungsverfahren vielmehr vor, vor seiner Ausreise aus überlebensnotwendigen Gründen seine Identität geändert und sich einen gefälschten Personalausweis auf einen anderen Namen besorgt zu haben. Die genannte Begründung vermag somit eine Abweisung des auf die Feststellung der in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 genannten Gefahr gerichteten Antrages des Fremden nicht zu tragen. Ebenso wie ein Asylwerber nicht gehalten ist, Verfolgungsmaßnahmen durch die Behörden seines Heimatstaates abzuwarten (Hinweis E 28.3.1995, 94/19/1381), ist es zur Dartuung der in Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 genannten Gefahr auch nicht erforderlich, daß Mißhandlungen im Sinne dieser Bestimmung bereits stattgefunden haben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.