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{'item': '95/21/0424'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.10.1997 Geschäftszahl95/21/0424 RechtssatzFür die - gem § 58 Abs 2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 zu treffendeFür die - gem Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung BGBl 1997/I/088 zu treffende -Strichaufzählung Kostenentscheidung war im konkreten Fall maßgeblich, daß die belBeh aus der entgegen einem unbestritten aufrechten Aufenthaltsverbot erfolgten Rückkehr des Bf nach Österreich und dem seit Ablauf der ihm erteilten Sichtvermerke unbestritten rechtswidrigen Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet zu Recht die Gefährlichkeitsprognose stellen durfte, daß sein Aufenthalt bis zum Ablauf des erlassenen Aufenthaltsverbotes gem § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 die öffentliche Ordnung im Bundesgebiet gefährde. Daran ändert der Umstand grundsätzlich nichts, daß die belBeh nicht ohne weiteres den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993Kostenentscheidung war im konkreten Fall maßgeblich, daß die belBeh aus der entgegen einem unbestritten aufrechten Aufenthaltsverbot erfolgten Rückkehr des Bf nach Österreich und dem seit Ablauf der ihm erteilten Sichtvermerke unbestritten rechtswidrigen Aufenthalt des Bf im Bundesgebiet zu Recht die Gefährlichkeitsprognose stellen durfte, daß sein Aufenthalt bis zum Ablauf des erlassenen Aufenthaltsverbotes gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG 1993 die öffentliche Ordnung im Bundesgebiet gefährde. Daran ändert der Umstand grundsätzlich nichts, daß die belBeh nicht ohne weiteres den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 -Strichaufzählung der Bf war während des aufrechten Aufenthaltsverbotes unter geänderten Namen nach Österreich eingereist - als gegeben erachten durfte und auch ohne weiteres nicht davon ausgehen durfte, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in das Privatleben und Familienleben des Bf nicht eingreife, weil dieser Eingriff vorliegend gem § 19 FrG 1993 und § 20 Abs 1 FrG 1993 als gerechtfertigt angesehen werden konnte. (Hier: Der vom Bf gestellte Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemder Bf war während des aufrechten Aufenthaltsverbotes unter geänderten Namen nach Österreich eingereist - als gegeben erachten durfte und auch ohne weiteres nicht davon ausgehen durfte, daß die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in das Privatleben und Familienleben des Bf nicht eingreife, weil dieser Eingriff vorliegend gem Paragraph 19, FrG 1993 und Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 als gerechtfertigt angesehen werden konnte. (Hier: Der vom Bf gestellte Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde mit dem angefochtenen Bescheid gem § 26 FrG 1993 iVm § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 abgelehnt; das Aufenthaltsverbot endete nach Erhebung der VwGH-Beschwerde; dem Bf werden Verfahrenskosten vorgeschrieben.)Paragraph 26, FrG 1993 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 abgelehnt; das Aufenthaltsverbot endete nach Erhebung der VwGH-Beschwerde; dem Bf werden Verfahrenskosten vorgeschrieben.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.