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{'item': '95/21/0551'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.02.1996 Geschäftszahl95/21/0551 RechtssatzMit erstmaligen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gem § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 (Erstanträgen) und mit Anträgen auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gem § 6 Abs 2 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 wird zwar gleichermaßen das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, es handelt sich jedoch insofern um unterschiedliche Rechtsansprüche, als die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung dieses Rechts in beiden Fällen verschieden sind. Stellt der Fremde nach Ablauf der in § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 genannten vierwöchigen Frist einen Antrag auf Verlängerung nach § 6 Abs 2 zweiter Satz AufenthaltsG 1992, welcher wegen dieses Fristablaufs abgewiesen wird, stellt er weiters einige Monate später über seinen Vertreter bei der österreichischen Botschaft im Ausland einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992, welcher mit der Begründung abgewiesen wird, daß gemäß § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei und mit der Vorgangsweise des Fremden - Einbringung des Antrages von seinem Freund in der österreichischen Botschaft im Ausland - das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt werde, und wird dieser Bescheid von der Berufungsbehörde mit der Begründung ersatzlos behoben, daß der Fremde bereits einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gestellt habe und der Zweitantrag auf Erteilung keiner Erledigung hätte zugeführt werden dürfen, so handelt sie inhaltlich rechtswidrig. Sie hätte den von Ausland aus gestellten Antrag des Fremden in meritorische Behandlung zu nehmen und die Berechtigung des Antrages im Hinblick auf § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 zu prüfen.Mit erstmaligen Anträgen auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gem Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 (Erstanträgen) und mit Anträgen auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gem Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 wird zwar gleichermaßen das Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet begehrt, es handelt sich jedoch insofern um unterschiedliche Rechtsansprüche, als die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung dieses Rechts in beiden Fällen verschieden sind. Stellt der Fremde nach Ablauf der in Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 genannten vierwöchigen Frist einen Antrag auf Verlängerung nach Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufenthaltsG 1992, welcher wegen dieses Fristablaufs abgewiesen wird, stellt er weiters einige Monate später über seinen Vertreter bei der österreichischen Botschaft im Ausland einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992, welcher mit der Begründung abgewiesen wird, daß gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen sei und mit der Vorgangsweise des Fremden - Einbringung des Antrages von seinem Freund in der österreichischen Botschaft im Ausland - das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus nicht erfüllt werde, und wird dieser Bescheid von der Berufungsbehörde mit der Begründung ersatzlos behoben, daß der Fremde bereits einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gestellt habe und der Zweitantrag auf Erteilung keiner Erledigung hätte zugeführt werden dürfen, so handelt sie inhaltlich rechtswidrig. Sie hätte den von Ausland aus gestellten Antrag des Fremden in meritorische Behandlung zu nehmen und die Berechtigung des Antrages im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 zu prüfen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/21/0552

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.