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{'item': '95/21/0833'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.06.1996 Geschäftszahl95/21/0833 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/12/15 95/21/0007 1 (hier: "Schwarzarbeit" am 30.8.1993, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit 27.9.1994) StammrechtssatzVoraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach § 18 Abs 1 FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Art 8 Abs 2 MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. § 18 Abs 1 FrG 1993 ordnet sohin an, daß bei Vorliegen eines der im § 18 Abs 2 FrG 1993 aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 23.6.1994, 93/18/0493; E 23.6.1994, 94/18/0196). Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht nur seinem Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung eines der Tatbestände des § 18 Abs 2 FrG

  1. Je länger die Verwirklichung von Tatbeständen des § 18 Abs 2 FrG 1993 zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu. Im vorliegenden Fall lagen die vom Fremden gesetzten, iSd § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 verpönten Verhaltensweisen bereits mehr als vier Jahre zurück. Außerdem hält sich der Fremde seither aufgrund später erteilter Sichtvermerke rechtmäßig im Inland auf. Dadurch, daß die Behörde diese Umstände nicht in ihre Überlegung miteinbezog, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, daß der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen erheblich gefährdet. Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 ordnet sohin an, daß bei Vorliegen eines der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 aufgezählten Tatbestände eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob dieser Tatbestand in concreto die umschriebene Annahme rechtfertigt (Hinweis E 23.6.1994, 93/18/0493; E 23.6.1994, 94/18/0196). Um die umschriebene Prognose treffen zu können, ist das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Es kommt daher nicht nur seinem Fehlverhalten entscheidende Bedeutung zu, sondern auch der Dauer seines Wohlverhaltens seit der Verwirklichung eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, FrG
  2. Je länger die Verwirklichung von Tatbeständen des Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 zurückliegt, desto größeres Gewicht kommt dem Wohlverhalten des Fremden seit diesem Zeitpunkt zu. Im vorliegenden Fall lagen die vom Fremden gesetzten, iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1993 verpönten Verhaltensweisen bereits mehr als vier Jahre zurück. Außerdem hält sich der Fremde seither aufgrund später erteilter Sichtvermerke rechtmäßig im Inland auf. Dadurch, daß die Behörde diese Umstände nicht in ihre Überlegung miteinbezog, belastete sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.