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{'item': '95/21/0896'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.1996 Geschäftszahl95/21/0896 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH B 1994/09/29 94/18/0311 4 StammrechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.7.1994, B 2233/93, nicht veranlaßt, von seiner Ansicht, daß in einem Fall, in dem der Fremde aufgrund der gegen ihn erlassenen Ausweisung bereits in den von ihm in seinem gemäß § 54 Abs 1 FrG 1993 gestellten Antrag bezeichneten Staat abgeschoben worden ist, kein rechtliches Interesse des Fremden an einer Sachentscheidung im Feststellungsverfahren nach dieser Bestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof (mehr) bestehe, abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei, daß jeder Verwaltungsakt, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein müsse. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß mit der Abschiebung des Fremden der durch den für ihn negativen Feststellungsbescheid bewirkte Eingriff in seine Rechtssphäre beendet ist, also nicht (mehr) von einem objektiven Interesse des Fremden an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides gesprochen werden kann. Die gegenteilige Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes vermag nicht zu überzeugen. Denn anders als er meint, würde eine nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, daß eine Abschiebung des Fremden in den von ihm bezeichneten Staat unzulässig sei, nicht "pro futuro" wirken.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.7.1994, B 2233/93, nicht veranlaßt, von seiner Ansicht, daß in einem Fall, in dem der Fremde aufgrund der gegen ihn erlassenen Ausweisung bereits in den von ihm in seinem gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993 gestellten Antrag bezeichneten Staat abgeschoben worden ist, kein rechtliches Interesse des Fremden an einer Sachentscheidung im Feststellungsverfahren nach dieser Bestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof (mehr) bestehe, abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bei, daß jeder Verwaltungsakt, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein müsse. Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß mit der Abschiebung des Fremden der durch den für ihn negativen Feststellungsbescheid bewirkte Eingriff in seine Rechtssphäre beendet ist, also nicht (mehr) von einem objektiven Interesse des Fremden an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides gesprochen werden kann. Die gegenteilige Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes vermag nicht zu überzeugen. Denn anders als er meint, würde eine nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, daß eine Abschiebung des Fremden in den von ihm bezeichneten Staat unzulässig sei, nicht "pro futuro" wirken.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.