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{'item': '95/21/0983'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.1998 Geschäftszahl95/21/0983 RechtssatzEine Ausweisung gem § 17 Abs 1 FrG 1993 wird gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird, etwa durch Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 (Hinweis B 12.5.1997, 96/21/0245), durch die Gewährung von Asyl (Hinweis B 13.11.1997, 95/18/1332) oder auch durch die Einräumung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts gemäß einer aufgrund des § 12 AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnung (Hinweis B 23.10.1997, 95/18/1306). Mit der Legalisierung des Aufenthaltes des betroffenen Fremden ändert sich nämlich die für die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 17 Abs 1 FrG 1993 maßgebliche Sachlage in einem wesentlichen Punkt, wodurch die objektiven Grenzen der Rechtskraft überschritten werden und ein solcher Bescheid seine rechtlichen Wirkungen verliert und auch nicht mehr vollstreckbar ist. Eine solche wesentliche Änderung der für die Erlassung des hier angefochtenen, nach § 17 Abs 1 FrG 1993 ergangenen Bescheides maßgeblichen Sachlage ist im vorliegenden Fall durch die mit B des VwGH ausgesprochene Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vom Bf gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden war, erhobene Beschwerde bewirkt worden. Damit wurde die Rechtsstellung des Bf in jene Lage zurückversetzt, die er vor Erlassung des genannten Bescheides hatte, weshalb dem Bf das asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsrecht wieder zukam; sein Aufenthalt wurde nachträglich legalisiert. Die nach Erlassung des genannten Beschlusses eingebrachte Beschwerde richtet sich somit gegen einen Bescheid, der bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung seine rechtlichen Wirkungen verloren hat. Sie ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.Eine Ausweisung gem Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 wird gegenstandslos, wenn dem Fremden nach Erlassung des Bescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird, etwa durch Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 (Hinweis B 12.5.1997, 96/21/0245), durch die Gewährung von Asyl (Hinweis B 13.11.1997, 95/18/1332) oder auch durch die Einräumung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts gemäß einer aufgrund des Paragraph 12, AufenthaltsG 1992 erlassenen Verordnung (Hinweis B 23.10.1997, 95/18/1306). Mit der Legalisierung des Aufenthaltes des betroffenen Fremden ändert sich nämlich die für die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 maßgebliche Sachlage in einem wesentlichen Punkt, wodurch die objektiven Grenzen der Rechtskraft überschritten werden und ein solcher Bescheid seine rechtlichen Wirkungen verliert und auch nicht mehr vollstreckbar ist. Eine solche wesentliche Änderung der für die Erlassung des hier angefochtenen, nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 ergangenen Bescheides maßgeblichen Sachlage ist im vorliegenden Fall durch die mit B des VwGH ausgesprochene Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die vom Bf gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden war, erhobene Beschwerde bewirkt worden. Damit wurde die Rechtsstellung des Bf in jene Lage zurückversetzt, die er vor Erlassung des genannten Bescheides hatte, weshalb dem Bf das asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsrecht wieder zukam; sein Aufenthalt wurde nachträglich legalisiert. Die nach Erlassung des genannten Beschlusses eingebrachte Beschwerde richtet sich somit gegen einen Bescheid, der bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung seine rechtlichen Wirkungen verloren hat. Sie ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.