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{'item': '95/21/1028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1998 Geschäftszahl95/21/1028 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1997/06/26 95/21/0294 1 (hier erster und zweiter Satz) StammrechtssatzFührt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, daß keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, daß ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs 1 FrG 1993 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1993 beachtlich. Dies ist inbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der bewaffeneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, daß praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, daß die Abschiebung im Lichte des Art 3 MRK unzulässig erschiene. Dies ergibt sich schon daraus, daß § 37 Abs 1 FrG 1993 der Konkretisierung des durch Art 3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient. Ansatzpunkt iSd Art 3 MRK ist die konkrete Gefahr für den Fremden in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Hinweis EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua, ÖJZ 1992, 309 ff; Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 5.4.1993, ÖJZ 1994, 57 ff), auch wenn sich die konkrete Gefahr aus den "allgemeinen Gefahren" des Bürgerkrieges im genannten Lande und nicht etwa iSd § 37 Abs 2 FrG 1993 aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei ergibt.Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, daß keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, daß ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1993 beachtlich. Dies ist inbesondere dann der Fall, wenn aufgrund der bewaffeneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, daß praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, daß die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene. Dies ergibt sich schon daraus, daß Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 der Konkretisierung des durch Artikel 3, MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dient. Ansatzpunkt iSd Artikel 3, MRK ist die konkrete Gefahr für den Fremden in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (Hinweis EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua, ÖJZ 1992, 309 ff; Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 5.4.1993, ÖJZ 1994, 57 ff), auch wenn sich die konkrete Gefahr aus den "allgemeinen Gefahren" des Bürgerkrieges im genannten Lande und nicht etwa iSd Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei ergibt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.