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RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.01.1999 Geschäftszahl95/21/1083 RechtssatzDer Fremde, ein Angehöriger der albanischen Minderheit im Kosovo, hat bezüglich einer in der Bundesrepublik Jugoslawien drohenden Verfolgung (im Asylverfahren) vorgebracht, er hätte anlässlich der Verteidigung eines bestimmten Ortes gegen die serbischen Truppen gekämpft und dies sei der serbischen Führung bekannt. Aus diesem Grund fürchte er, von Serben aufgegriffen und erschossen zu werden, weiters seien über Personen, die mit ihm gegen die serbischen Truppen gekämpft hätten, Freiheitsstrafen verhängt worden. Unterlässt es die Beh im Bescheid nach § 54 FrG 1993, dieses Vorbringen zu prüfen, darüber Feststellungen zu treffen und diese ihrer rechtlichen Beurteilung nach der genannten Bestimmung zugrundezulegen, so ist dieser Verfahrensmangel relevant, weil einerseits (im Hinblick auf den vorgenannten Umstand) eine Lebensgefahr iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 behauptet wird, andererseits eine Bedrohung iSd § 37 Abs 2 legcit vorläge, wenn der Fremde - ungeachtet seiner damaligen kroatischen Staatsbürgerschaft - deswegen bestraft würde, weil er als Angehöriger der albanischen Volksgruppe gegen serbische Truppen gekämpft hat. Der Verfahrensmangel erstreckt sich auch auf den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien, weil nach stRsp des VwGH (Hinweis E 8.10.1997, 95/21/0375) nicht nur die unmittelbare Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem die Gefahren gemäß § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1993 drohen, unzulässig ist, sondern auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen Staat, in dem die konkrete Gefahr besteht, dass er von dort in einen derartigen Staat weitergeschoben würde. Im vorliegenden Fall ist es offenkundig, dass der Fremde wegen des Verlustes der kroatischen Staatsbürgerschaft und wegen seiner Herkunft aus dem Kosovo durch Organe des kroatischen Staates zwangsweise in die Bundesrepublik Jugoslawien verbracht werden könnte.Der Fremde, ein Angehöriger der albanischen Minderheit im Kosovo, hat bezüglich einer in der Bundesrepublik Jugoslawien drohenden Verfolgung (im Asylverfahren) vorgebracht, er hätte anlässlich der Verteidigung eines bestimmten Ortes gegen die serbischen Truppen gekämpft und dies sei der serbischen Führung bekannt. Aus diesem Grund fürchte er, von Serben aufgegriffen und erschossen zu werden, weiters seien über Personen, die mit ihm gegen die serbischen Truppen gekämpft hätten, Freiheitsstrafen verhängt worden. Unterlässt es die Beh im Bescheid nach Paragraph 54, FrG 1993, dieses Vorbringen zu prüfen, darüber Feststellungen zu treffen und diese ihrer rechtlichen Beurteilung nach der genannten Bestimmung zugrundezulegen, so ist dieser Verfahrensmangel relevant, weil einerseits (im Hinblick auf den vorgenannten Umstand) eine Lebensgefahr iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 behauptet wird, andererseits eine Bedrohung iSd Paragraph 37, Absatz 2, legcit vorläge, wenn der Fremde - ungeachtet seiner damaligen kroatischen Staatsbürgerschaft - deswegen bestraft würde, weil er als Angehöriger der albanischen Volksgruppe gegen serbische Truppen gekämpft hat. Der Verfahrensmangel erstreckt sich auch auf den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien, weil nach stRsp des VwGH (Hinweis E 8.10.1997, 95/21/0375) nicht nur die unmittelbare Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat, in dem die Gefahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 drohen, unzulässig ist, sondern auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in einen Staat, in dem die konkrete Gefahr besteht, dass er von dort in einen derartigen Staat weitergeschoben würde. Im vorliegenden Fall ist es offenkundig, dass der Fremde wegen des Verlustes der kroatischen Staatsbürgerschaft und wegen seiner Herkunft aus dem Kosovo durch Organe des kroatischen Staates zwangsweise in die Bundesrepublik Jugoslawien verbracht werden könnte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.