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{'item': '95/21/1106'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.09.1997 Geschäftszahl95/21/1106 RechtssatzIst die Beh dem nach § 26 FrG 1993 gestellten Antrag des Fremden, über den im Jahre 1977 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen (ua wegen zweier Übertretungen nach § 5 Abs 2 StVO) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden war und der im Jahre 1990 entgegen diesem aufrechten Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist, bei seiner Ablehnung (nur) insoweit entgegengetreten, als sie davon ausging, daß die Gefährlichkeit des Fremden für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit keineswegs weggefallen sei und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes wegen der genannten unerlaubten Rückkehr nach Österreich gem § 19 FrG 1993 dringend geboten und nach § 20 Abs 1 legcit zulässig sei, so ist anzunehmen, daß sich der Fremde bis zu seiner Wiedereinreise während eines Zeitraumes von ca 13 Jahren wohlverhalten hat. Damit ist aber nicht zu erkennen, warum unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahre 1977 maßgeblichen Umstände (wobei die Übertretungen des § 5 StVO nicht als geringfügig zu qualifzieren sind; Hinweis E 22.11.1995, 95/21/0051), die darauf gestützte Gefährlichkeit des Fremden iSd § 18 Abs 1 FrG 1993 (bzw des § 3 Abs 1 FrPolG) im Jahr 1990 noch gegeben gewesen sein soll. Das im Jahr 1977 erlassene Aufenthaltsverbot wäre vielmehr zum Zeitpunkt der neuerlichen Einreise des Fremden im Jahr 1990 gemäß der (im wesentlichen mit § 26 FrG 1993 gleichlautenden, seinerzeit in Kraft gestandenen) Bestimmung des § 8 FrPolG nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen aufzuheben gewesen. Da sich der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem Akteninhalt und nach Auffassung der den Antrag nach § 26 FrG 1993 ablehnenden Behörde sowohl familiär als auch beschäftigungsmäßig als "dementsprechend integriert" verhalten hat, somit während seines Aufenthaltes nicht nachteilig auffällig geworden ist, verbleibt als Grund für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes lediglich der Umstand, daß der Fremde entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot nach Österreich einreiste. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß die Gefährlichkeit des Fremden für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit keineswegs weggefallen sei.Ist die Beh dem nach Paragraph 26, FrG 1993 gestellten Antrag des Fremden, über den im Jahre 1977 wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen (ua wegen zweier Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden war und der im Jahre 1990 entgegen diesem aufrechten Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist, bei seiner Ablehnung (nur) insoweit entgegengetreten, als sie davon ausging, daß die Gefährlichkeit des Fremden für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit keineswegs weggefallen sei und die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes wegen der genannten unerlaubten Rückkehr nach Österreich gem Paragraph 19, FrG 1993 dringend geboten und nach Paragraph 20, Absatz eins, legcit zulässig sei, so ist anzunehmen, daß sich der Fremde bis zu seiner Wiedereinreise während eines Zeitraumes von ca 13 Jahren wohlverhalten hat. Damit ist aber nicht zu erkennen, warum unter Bedachtnahme auf die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahre 1977 maßgeblichen Umstände (wobei die Übertretungen des Paragraph 5, StVO nicht als geringfügig zu qualifzieren sind; Hinweis E 22.11.1995, 95/21/0051), die darauf gestützte Gefährlichkeit des Fremden iSd Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 (bzw des Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG) im Jahr 1990 noch gegeben gewesen sein soll. Das im Jahr 1977 erlassene Aufenthaltsverbot wäre vielmehr zum Zeitpunkt der neuerlichen Einreise des Fremden im Jahr 1990 gemäß der (im wesentlichen mit Paragraph 26, FrG 1993 gleichlautenden, seinerzeit in Kraft gestandenen) Bestimmung des Paragraph 8, FrPolG nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen aufzuheben gewesen. Da sich der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem Akteninhalt und nach Auffassung der den Antrag nach Paragraph 26, FrG 1993 ablehnenden Behörde sowohl familiär als auch beschäftigungsmäßig als "dementsprechend integriert" verhalten hat, somit während seines Aufenthaltes nicht nachteilig auffällig geworden ist, verbleibt als Grund für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes lediglich der Umstand, daß der Fremde entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot nach Österreich einreiste. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß die Gefährlichkeit des Fremden für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit keineswegs weggefallen sei.

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