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{'item': '96/01/0582'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.1999 Geschäftszahl96/01/0582 RechtssatzEine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG und § 88 Abs 1 SPG 1991 zielt darauf ab, angefochtene Verwaltungshandlungen als rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand wiederherzustellen (siehe § 67c Abs 3 AVG). Bei einer "Richtlinienbeschwerde" gem § 89 SPG 1991 handelt es sich hingegen um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinienverordnung, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben - insb jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind - geltend gemacht wird. Eine gesetzliche Regelung, wonach eine Richtlinienbeschwerde wegen eines bestimmten Handelns von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur erhoben werden kann, wenn nicht wegen desselben Handelns eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt möglich ist, existiert nicht. Auch die Erläuterungen zur RegV (148 Blg NR,

  1. GP, Seite 54) nennen als Voraussetzung für eine Richtlinienbeschwerde nur, dass eine Richtlinienverletzung behauptet wird und die Dienstaufsichtsbeschwerde binnen sechs Wochen eingebracht oder der Behörde vom unabhängigen Verwaltungssenat gem § 89 Abs 1 SPG 1991 zugeleitet wurde (Hinweis E VwGH vom
  2. 1998, 97/01/0278, 0279).Eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 88, Absatz eins, SPG 1991 zielt darauf ab, angefochtene Verwaltungshandlungen als rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls den der Entscheidung entsprechenden Rechtszustand wiederherzustellen (siehe Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG). Bei einer "Richtlinienbeschwerde" gem Paragraph 89, SPG 1991 handelt es sich hingegen um den Sonderfall einer Dienstaufsichtsbeschwerde, in der die Verletzung einer Richtlinie nach der Richtlinienverordnung, welche einen Verhaltenskodex für Exekutivorgane bei der Ausübung von Befugnissen festlegt, durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben - insb jener, die durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind - geltend gemacht wird. Eine gesetzliche Regelung, wonach eine Richtlinienbeschwerde wegen eines bestimmten Handelns von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur erhoben werden kann, wenn nicht wegen desselben Handelns eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt möglich ist, existiert nicht. Auch die Erläuterungen zur RegV (148 Blg NR,
  3. GP, Seite 54) nennen als Voraussetzung für eine Richtlinienbeschwerde nur, dass eine Richtlinienverletzung behauptet wird und die Dienstaufsichtsbeschwerde binnen sechs Wochen eingebracht oder der Behörde vom unabhängigen Verwaltungssenat gem Paragraph 89, Absatz eins, SPG 1991 zugeleitet wurde (Hinweis E VwGH vom
  4. 1998, 97/01/0278, 0279). BeachteNachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/01/0583, 0584, 0765, 0919, 0920, 0921

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.