RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2000 Geschäftszahl96/01/1071 RechtssatzGemäß § 177 Abs 2 StPO ist der Festgenommene unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich, so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. Wohl hat der VfGH sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zur Dauer einer Anhaltung die Forderung ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (Hinweis E VfGH 3.12.1986, VfSlg 11146, mit weiteren Nachweisen). Den angeführten Erkenntnissen des VfGH lagen allerdings Festnahmen zur Nachtzeit dh nach 22.00 Uhr zugrunde; im Beschwerdefall hingegen erfolgte die Festnahme bereits umGemäß Paragraph 177, Absatz 2, StPO ist der Festgenommene unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich, so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. Wohl hat der VfGH sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zur Dauer einer Anhaltung die Forderung ausgesprochen, dass die Einvernahme eines während der Nacht Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (Hinweis E VfGH 3.12.1986, VfSlg 11146, mit weiteren Nachweisen). Den angeführten Erkenntnissen des VfGH lagen allerdings Festnahmen zur Nachtzeit dh nach 22.00 Uhr zugrunde; im Beschwerdefall hingegen erfolgte die Festnahme bereits um 21.35 Uhr. Angesichts des Umstandes, dass der Festgenommene seinen Reisepass bei sich hatte und auch sonst im Verwaltungsverfahren keine Sachverhaltselemente zu Tage gekommen sind, die einer sofortigen Vernehmung des Festgenommenen entgegengestanden wären, hätte bei Beobachtung der in Haftsachen gebotenen und unerlässlichen Schnelligkeit - nach Beschaffenheit dieses in einer Großstadt spielenden Falles - der Festgenommene bis spätestens Mitternacht (behördlich) einvernommen und danach - da (ersichtlich) kein Grund zu weiterer Verwahrung bestand - sogleich aus der Haft entlassen werden müssen. Durch die in keiner Weise näher begründete Hinauszögerung seiner Enthaftung viele Stunden über diesen Zeitpunkt hinaus, und zwar bis nach 10.00 Uhr des nächsten Tages, wurde der Festgenommene daher in seinen durch § 177 Abs 2 StPO eingeräumten Rechten verletzt (Hinweis E VfGH 26.9.1988, VfSlg 11781, mit weiteren Verweisen).21.35 Uhr. Angesichts des Umstandes, dass der Festgenommene seinen Reisepass bei sich hatte und auch sonst im Verwaltungsverfahren keine Sachverhaltselemente zu Tage gekommen sind, die einer sofortigen Vernehmung des Festgenommenen entgegengestanden wären, hätte bei Beobachtung der in Haftsachen gebotenen und unerlässlichen Schnelligkeit - nach Beschaffenheit dieses in einer Großstadt spielenden Falles - der Festgenommene bis spätestens Mitternacht (behördlich) einvernommen und danach - da (ersichtlich) kein Grund zu weiterer Verwahrung bestand - sogleich aus der Haft entlassen werden müssen. Durch die in keiner Weise näher begründete Hinauszögerung seiner Enthaftung viele Stunden über diesen Zeitpunkt hinaus, und zwar bis nach 10.00 Uhr des nächsten Tages, wurde der Festgenommene daher in seinen durch Paragraph 177, Absatz 2, StPO eingeräumten Rechten verletzt (Hinweis E VfGH 26.9.1988, VfSlg 11781, mit weiteren Verweisen).
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