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{'item': '96/02/0307'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1997 Geschäftszahl96/02/0307 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom

  1. September 1994, Zl. 94/02/0139, näher dargelegt, weshalb die Abschiebung nach dem FrG (anders als nach dem Fremdenpolizeigesetz) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67c AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar ist. Bezüglich des von der belangten Behörde unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1994, B 75/94, vorgebrachten Rechtsstandpunktes wird auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. September 1995, Zl. 95/02/0197, verwiesen, wonach gemäß § 36 FrG für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung - jeweils bescheidmäßig verfügt - noch weitere Voraussetzungen treten müssen. Die an die belangte Behörde gerichtete Maßnahmenbeschwerde war daher im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig. Einer "zusätzlichen" Behauptung durch den Beschwerdeführer, es liege die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, bedurfte es bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht. Es liegt im Beschwerdefall auch kein dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. November 1995, Zl. 95/02/0217, vergleichbarer Sachverhalt vor, weil es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus grundsätzlichen Erwägungen unterlassen hat, den die Abschiebung allenfalls rechtfertigenden Sachverhalt näher zu prüfen und festzustellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  5. September 1994, Zl. 94/02/0139, näher dargelegt, weshalb die Abschiebung nach dem FrG (anders als nach dem Fremdenpolizeigesetz) die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die mit einer Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 c, AVG beim unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfbar ist. Bezüglich des von der belangten Behörde unter Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Oktober 1994, B 75/94, vorgebrachten Rechtsstandpunktes wird auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. September 1995, Zl. 95/02/0197, verwiesen, wonach gemäß Paragraph 36, FrG für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebung zusätzlich zum durchsetzbaren Aufenthaltsverbot bzw. zur durchsetzbaren Ausweisung - jeweils bescheidmäßig verfügt - noch weitere Voraussetzungen treten müssen. Die an die belangte Behörde gerichtete Maßnahmenbeschwerde war daher im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig. Einer "zusätzlichen" Behauptung durch den Beschwerdeführer, es liege die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, bedurfte es bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht. Es liegt im Beschwerdefall auch kein dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. November 1995, Zl. 95/02/0217, vergleichbarer Sachverhalt vor, weil es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus grundsätzlichen Erwägungen unterlassen hat, den die Abschiebung allenfalls rechtfertigenden Sachverhalt näher zu prüfen und festzustellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.