RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.1997 Geschäftszahl96/03/0294 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/09/20 93/03/0039 1 (hier: zum mit § 36 Abs 3 BetriebsO 1986 wörtlich identen § 14 BetriebsO 1994)(hier: zum mit Paragraph 36, Absatz 3, BetriebsO 1986 wörtlich identen Paragraph 14, BetriebsO 1994) StammrechtssatzWeder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des § 36 Abs 3 BetriebsO 1986 ist ersichtlich, daß das Ungültigwerden des Taxilenkerausweises allein auf Grund einer ausschließlich auf § 73 Abs 1 KFG gestützten Entziehung der Lenkerberechtigung eintrete und eine Entziehung gemäß § 74 Abs 1 KFG diese Rechtsfolge nicht nach sich zöge. Der Schutzzweck des § 36 Abs 3 BetriebsO 1986 ist es, ungeeignete Personen vom Fahrdienst auszuschließen, um so insbesondere auch die Sicherheit der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. In gleicher Weise wie eine Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG 1967, die zur Folge hat, daß um die Lenkerberechtigung neu angesucht werden muß und ein neues Verfahren einschließlich Lenkerprüfung durchzuführen ist, ist sie aber als Schutzmaßnahme für alle Straßenbenützer anzusehen. Als Folge dieser Sicherungsmaßnahme kommt § 36 Abs 3 BetriebsO 1986 zum Tragen. Diese Bestimmung knüpft ex lege an die Entziehung der Lenkerberechtigung als Rechtsfolge das Ungültigwerden des Ausweises, ohne daß es - im Unterschied zu den Voraussetzungn einer Zurücknahme des Ausweises gemäß § 36 Abs 1 und Abs 2 BetriebsO 1986 - einer weiteren Überprüfung und Entscheidung durch die Behörde bedarf. Daß es hiebei auf die gemäß § 73 Abs 2 KFG ausgesprochene Zeit der Entziehung ankäme und das Ungültigwerden des Taxilenkerausweises nicht eintreten sollte, wenn die Entziehung für einen Zeitraum von nicht mehr als 18 Monaten ausgesprochen wurde, ist aus der Bestimmung des § 36 Abs 3 BetriebsO 1986 nicht zu erkennen.Weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des Paragraph 36, Absatz 3, BetriebsO 1986 ist ersichtlich, daß das Ungültigwerden des Taxilenkerausweises allein auf Grund einer ausschließlich auf Paragraph 73, Absatz eins, KFG gestützten Entziehung der Lenkerberechtigung eintrete und eine Entziehung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, KFG diese Rechtsfolge nicht nach sich zöge. Der Schutzzweck des Paragraph 36, Absatz 3, BetriebsO 1986 ist es, ungeeignete Personen vom Fahrdienst auszuschließen, um so insbesondere auch die Sicherheit der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. In gleicher Weise wie eine Entziehung nach Paragraph 73, Absatz eins, KFG 1967, die zur Folge hat, daß um die Lenkerberechtigung neu angesucht werden muß und ein neues Verfahren einschließlich Lenkerprüfung durchzuführen ist, ist sie aber als Schutzmaßnahme für alle Straßenbenützer anzusehen. Als Folge dieser Sicherungsmaßnahme kommt Paragraph 36, Absatz 3, BetriebsO 1986 zum Tragen. Diese Bestimmung knüpft ex lege an die Entziehung der Lenkerberechtigung als Rechtsfolge das Ungültigwerden des Ausweises, ohne daß es - im Unterschied zu den Voraussetzungn einer Zurücknahme des Ausweises gemäß Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, BetriebsO 1986 - einer weiteren Überprüfung und Entscheidung durch die Behörde bedarf. Daß es hiebei auf die gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG ausgesprochene Zeit der Entziehung ankäme und das Ungültigwerden des Taxilenkerausweises nicht eintreten sollte, wenn die Entziehung für einen Zeitraum von nicht mehr als 18 Monaten ausgesprochen wurde, ist aus der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, BetriebsO 1986 nicht zu erkennen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.