RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2000 Geschäftszahl96/05/0051 RechtssatzDer VwGH hat schon in mehreren Fällen im Zusammenhang mit den durch § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 hintanzuhaltenden erheblichen Nachteilen oder Belästigungen auf das "ortsübliche" Ausmaß der vorhandenen Emissionen hingewiesen (Hinweis E 24.3.1998, 97/05/0301, E 23.1.1996, 95/05/0004 und E 7.10.1995, 94/05/0173). Im E 10.11.1992, 92/05/0215, wurde ausdrücklich darauf abgestellt, dass durch die vorgesehene Düngerstätte "keine wesentliche Änderung" der Geruchsimmissionen eintreten werde. Damit wurde auf das so genannte "Istmaß", also die Summe der vorhandenen Grundbelastung abgestellt. In seinem E 15.9.1994, 91/06/0217, ergangen zu § 61 Abs 2 lit k Stmk BauO 1968, nach welcher Bestimmung den Nachbarn ein Recht auf die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen zusteht, hat sich der VwGH mit diesem "Istmaß", der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung (so genanntes Prognosemaß) und dem Widmungsmaß auseinander gesetzt. Er sah als absolute Grenze der Emissionsbelastung das Widmungsmaß des Bauplatzes an; werde dieses nicht überschritten, sei relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen würden das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten werde. Da es auch zur Beurteilung des hier vorliegenden Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" im Sinne des des § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Istmaßes nicht bloß geringfügig ist (hier: Schweinestall für 160 Mastschweine und Jauchegrube).Der VwGH hat schon in mehreren Fällen im Zusammenhang mit den durch Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 hintanzuhaltenden erheblichen Nachteilen oder Belästigungen auf das "ortsübliche" Ausmaß der vorhandenen Emissionen hingewiesen (Hinweis E 24.3.1998, 97/05/0301, E 23.1.1996, 95/05/0004 und E 7.10.1995, 94/05/0173). Im E 10.11.1992, 92/05/0215, wurde ausdrücklich darauf abgestellt, dass durch die vorgesehene Düngerstätte "keine wesentliche Änderung" der Geruchsimmissionen eintreten werde. Damit wurde auf das so genannte "Istmaß", also die Summe der vorhandenen Grundbelastung abgestellt. In seinem E 15.9.1994, 91/06/0217, ergangen zu Paragraph 61, Absatz 2, Litera k, Stmk BauO 1968, nach welcher Bestimmung den Nachbarn ein Recht auf die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen zusteht, hat sich der VwGH mit diesem "Istmaß", der aus dem Projekt hervorgehenden Zusatzbelastung (so genanntes Prognosemaß) und dem Widmungsmaß auseinander gesetzt. Er sah als absolute Grenze der Emissionsbelastung das Widmungsmaß des Bauplatzes an; werde dieses nicht überschritten, sei relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen würden das ortsübliche Ausmaß nicht überschreiten, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten werde. Da es auch zur Beurteilung des hier vorliegenden Tatbestandsmerkmales "erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen" im Sinne des des Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 auf das ortsübliche Ausmaß ankommt, muss eine solche erhebliche Belästigung dann angenommen werden, wenn die durch ein Bauvorhaben hervorgerufenen Belästigungen dieses ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigen, wenn also die Überschreitung des Istmaßes nicht bloß geringfügig ist (hier: Schweinestall für 160 Mastschweine und Jauchegrube).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.