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{'item': '96/05/0213'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2000 Geschäftszahl96/05/0213 RechtssatzIn § 10 Abs 1 Bgld BauO ist von einer Bauplatzerklärung für die Bebauung oder für eine sonstige in diesem Absatz genannte Maßnahme die Rede; im Beschwerdefall geht es nicht um eine Bauplatzerklärung für die Bebauung, also etwa für die in der Z 3 des § 10 Abs 1 Bgld BauO genannten Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, sondern bloß um eine Teilung von Grundstücken. Ebenso unterscheidet die Aufzählung der Versagungsgründe im § 12 Abs 4 Bgld BauO dahingehend, ob das Grundstück für die Bebauung oder für die (anderen) im § 10 Abs 1 Bgld BauO bezeichneten Maßnahmen ungeeignet ist. Im Beschwerdefall geht es allein darum, ob das Grundstück für die Teilung geeignet ist. In Betracht käme hier insbesondere der Versagungsgrund des § 12 Abs 4 Z 3 Bgld BauO, wenn ein Grundstück infolge seiner Gestalt oder geringen Flächenausdehnung unter Berücksichtigung der Vorschriften über die bauliche Ausnützbarkeit des Bauplatzes und über die Lage der Bauten im Bauplatz eine selbstständige Bebauung nicht zuließe. Die im § 12 Abs 4 Z 2 Bgld BauO genannte Beschaffenheit des Bauplatzes wird im Allgemeinen von der Teilung nicht berührt. Auch der Verweis im § 12 Abs 4 Z 4 Bgld BauO auf § 3 Abs 1 Bgld BauO, wonach Bauplätze eine solche Gestalt, Beschaffenheit und Größe haben müssen, dass auf ihnen Bauten errichtet werden können, lässt es nicht zu, die hier angesprochene geologische Eignung allein im Zusammenhang mit einer Teilung zu prüfen. Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren hat der Nachbar kein Recht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt werde (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 320). Somit ist nicht erkennbar, inwieweit durch den hier ergangenen Abteilungsbescheid in die Rechte der Nachbarn eingegriffen worden sein soll.In Paragraph 10, Absatz eins, Bgld BauO ist von einer Bauplatzerklärung für die Bebauung oder für eine sonstige in diesem Absatz genannte Maßnahme die Rede; im Beschwerdefall geht es nicht um eine Bauplatzerklärung für die Bebauung, also etwa für die in der Ziffer 3, des Paragraph 10, Absatz eins, Bgld BauO genannten Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, sondern bloß um eine Teilung von Grundstücken. Ebenso unterscheidet die Aufzählung der Versagungsgründe im Paragraph 12, Absatz 4, Bgld BauO dahingehend, ob das Grundstück für die Bebauung oder für die (anderen) im Paragraph 10, Absatz eins, Bgld BauO bezeichneten Maßnahmen ungeeignet ist. Im Beschwerdefall geht es allein darum, ob das Grundstück für die Teilung geeignet ist. In Betracht käme hier insbesondere der Versagungsgrund des Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, Bgld BauO, wenn ein Grundstück infolge seiner Gestalt oder geringen Flächenausdehnung unter Berücksichtigung der Vorschriften über die bauliche Ausnützbarkeit des Bauplatzes und über die Lage der Bauten im Bauplatz eine selbstständige Bebauung nicht zuließe. Die im Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, Bgld BauO genannte Beschaffenheit des Bauplatzes wird im Allgemeinen von der Teilung nicht berührt. Auch der Verweis im Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 4, Bgld BauO auf Paragraph 3, Absatz eins, Bgld BauO, wonach Bauplätze eine solche Gestalt, Beschaffenheit und Größe haben müssen, dass auf ihnen Bauten errichtet werden können, lässt es nicht zu, die hier angesprochene geologische Eignung allein im Zusammenhang mit einer Teilung zu prüfen. Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren hat der Nachbar kein Recht, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt werde (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 320). Somit ist nicht erkennbar, inwieweit durch den hier ergangenen Abteilungsbescheid in die Rechte der Nachbarn eingegriffen worden sein soll. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/05/0214 96/05/0216 96/05/0215

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.