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{'item': '96/05/0226'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.1997 Geschäftszahl96/05/0226 RechtssatzSchon aufgrund des im § 6 Abs 9 des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 enthaltenen Verwei

§ 10Krnt Bauvorschriften

G insoweit anzuwenden, als im textlichen Bebauungsplan Villach 1994 (siehe § 6 Abs 10 und § 6 Abs 11 dieses Bebauungsplanes) nicht Gegenteiliges angeordnet ist. Insoweit deckt sich auch § 6 Abs 9 des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 mit § 4 Abs 2 Krnt BauvorschriftenG, welcher die Bestimmungen des § 4 Abs 1 letzter Satz und der § 5 bis § 10 Krnt BauvorschriftenG nur dann für nicht anwendbar erklärt, WENN UND SOWEIT in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Bezüglich der nicht entlang öffentlicher Straßen verlaufenden Baulinien enthält nur § 6 Abs 10 und § 6 Abs 11 des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 für (bestimmte) Nebengebäude und Garagen sowie geschlossene Vorbauten Sonderregelungen zu den Abstandsbestimmungen der § 5 bis § 10 Krnt BauvorschriftenG. Im übrigen enthält dieser Bebauungsplan bezüglich der Abstände der "übrigen Baulinien" keine Festlegungen. Insoweit sind daher die Anordnungen der §

§ 10Krnt Bauvorschriften

G über die Abstandsflächen anzuwenden. Das E 18.9.1990, 90/05/0041 und das E 21.5.1996, 96/05/0108, gehen davon aus, daß die Möglichkeit besteht, in einem Bebauungsplan Abstände festzulegen und dies auch eine Regelung mit einem Abstand Null beinhaltet. Bezüglich der "übrigen Baulinien" wurden jedoch im gegenständlichen Fall - von den in § 6 Abs 10 und § 6 Abs 11 des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 enthaltenen Regelungen abgesehen - keine von den Bestimmungen der §

§ 10Krnt Bauvorschriften

G abweichenden Abstandsregelungen getroffen.Schon aufgrund des im Paragraph 6, Absatz 9, des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 enthaltenen Verweises auf das Krnt BauvorschriftenG sind in bezug auf den Seitenabstand zum Grundstück eines Nachbarn die Paragraph

Paragraph 10, Krnt BauvorschriftenG insoweit anzuwenden, als im textlichen Bebauungsplan Villach 1994 (siehe Paragraph 6, Absatz 10 und Paragraph 6, Absatz 11, dieses Bebauungsplanes) nicht Gegenteiliges angeordnet ist. Insoweit deckt sich auch Paragraph 6, Absatz 9, des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 mit Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG, welcher die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz und der Paragraph 5 bis Paragraph 10, Krnt BauvorschriftenG nur dann für nicht anwendbar erklärt, WENN UND SOWEIT in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Bezüglich der nicht entlang öffentlicher Straßen verlaufenden Baulinien enthält nur Paragraph 6, Absatz 10 und Paragraph 6, Absatz 11, des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 für (bestimmte) Nebengebäude und Garagen sowie geschlossene Vorbauten Sonderregelungen zu den Abstandsbestimmungen der Paragraph 5 bis Paragraph 10, Krnt BauvorschriftenG. Im übrigen enthält dieser Bebauungsplan bezüglich der Abstände der "übrigen Baulinien" keine Festlegungen. Insoweit sind daher die Anordnungen der Paragraph

Paragraph 10, Krnt BauvorschriftenG über die Abstandsflächen anzuwenden. Das E 18.9.1990, 90/05/0041 und das E 21.5.1996, 96/05/0108, gehen davon aus, daß die Möglichkeit besteht, in einem Bebauungsplan Abstände festzulegen und dies auch eine Regelung mit einem Abstand Null beinhaltet. Bezüglich der "übrigen Baulinien" wurden jedoch im gegenständlichen Fall - von den in Paragraph 6, Absatz 10 und Paragraph 6, Absatz 11, des textlichen Bebauungsplanes Villach 1994 enthaltenen Regelungen abgesehen - keine von den Bestimmungen der Paragraph

Paragraph 10, Krnt BauvorschriftenG abweichenden Abstandsregelungen getroffen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.