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{'item': '96/05/0290'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1996 Geschäftszahl96/05/0290 RechtssatzGemäß Art 139 Abs 6 B-VG ist im Anlaßfall der Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan, Plandokument Nr 5040, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Wien am 10.12.1974, Pr Zl 3818/74, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 2.1.1975, Nr 1, S 13, idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27.6.1990, Pr Zl 1749/90 (Plandokument Nr 6124, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 12.7.1990, Nr 28, S 42), der mit E VfGH 7.10.1996, V 63/95, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben wurde, als er das Gebiet zwischen Nußberggasse, Eichelhofstraße und dem Linienzug a - b - c des Plandukumentes Nr 6124 umfaßt, in welches das verfahrensgegenständliche Grundstück fällt, nicht mehr anzuwenden. Durch die vorliegende Aufhebung des angeführten Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes (ua für das verfahrensgegenständliche Grundstück) durch den VfGH wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Die angeführte Aufhebung bewirkt auch die Rechtswidrigkeit gemäß § 9 Wr BauO betreffend die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes wurden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (Hinweis E 27.2.1996, 96/05/0017, 0018).Gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG ist im Anlaßfall der Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan, Plandokument Nr 5040, beschlossen vom Gemeinderat der Stadt Wien am 10.12.1974, Pr Zl 3818/74, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 2.1.1975, Nr 1, S 13, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27.6.1990, Pr Zl 1749/90 (Plandokument Nr 6124, Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 12.7.1990, Nr 28, S 42), der mit E VfGH 7.10.1996, römisch fünf 63/95, insoweit als gesetzwidrig aufgehoben wurde, als er das Gebiet zwischen Nußberggasse, Eichelhofstraße und dem Linienzug a - b - c des Plandukumentes Nr 6124 umfaßt, in welches das verfahrensgegenständliche Grundstück fällt, nicht mehr anzuwenden. Durch die vorliegende Aufhebung des angeführten Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes (ua für das verfahrensgegenständliche Grundstück) durch den VfGH wurde die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Die angeführte Aufhebung bewirkt auch die Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 9, Wr BauO betreffend die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes wurden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (Hinweis E 27.2.1996, 96/05/0017, 0018).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.