RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.1996 Geschäftszahl96/06/0009 RechtssatzDer Genehmigungsvermerk eines Bürgermeisters mit dem Wortlaut "Baubewilligung erteilt laut § 49 TLBO, Zl 131-9-L/91120 am 30.4.1991" enthält schon von der Textierung her keinen Hinweis auf einen Bescheidwillen, weshalb sich nicht die Frage stellt, ob ein derartiger auf einem Plan angebrachter Vermerk für sich allein (auch ohne Bezeichnung als Bescheid) einen Bescheid darstellen kann. Aus einer allfälligen Unterlassung der Verhängung eines Baustopps seitens der Baubehörde läßt sich kein Argument für die Beurteilung der rechtlichen Wirkungen des Vermerkes ableiten. Auch der Umstand, daß erkennbar sei, daß der Bürgermeister als Baubehörde die Bauausführung als bescheidkonform, sohin konsenskonform angesehen hat, bedeutet nicht, daß der dargestellte Vermerk nach seinem Erscheinungsbild als Bescheid zu deuten ist. Die Annahme, daß der Bürgermeister gemeint habe, der Bau sei bescheidkonform, spricht für die Qualifizierung des Vermerkes als Beurkundung (die hier unrichtig ist). Einen Bescheidwillen des Bürgermeisters hinsichtlich der Abänderung der seinerzeitigen Baubewilligung kann man dem Vermerk nämlich gerade deshalb nicht entnehmen (ein solcher Wille hätte sich dahingehend äußern müssen, daß die Abweichungen genehmigt werden, in der "Bestätigung", daß ein Plan einer früher erteilten Bewilligung entspreche, kann jedenfalls kein Wille erblickt werden, diese frühere Bewilligung abzuändern). Das E des VwGH vom 28.6.1984, 82/06/0023, 0025 und 0087, bezieht sich auf den Genehmigungsvermerk eines Bürgermeisters mit einem anderen Wortlaut und damit auf einen anderen Sachverhalt.Der Genehmigungsvermerk eines Bürgermeisters mit dem Wortlaut "Baubewilligung erteilt laut Paragraph 49, TLBO, Zl 131-9-L/91120 am 30.4.1991" enthält schon von der Textierung her keinen Hinweis auf einen Bescheidwillen, weshalb sich nicht die Frage stellt, ob ein derartiger auf einem Plan angebrachter Vermerk für sich allein (auch ohne Bezeichnung als Bescheid) einen Bescheid darstellen kann. Aus einer allfälligen Unterlassung der Verhängung eines Baustopps seitens der Baubehörde läßt sich kein Argument für die Beurteilung der rechtlichen Wirkungen des Vermerkes ableiten. Auch der Umstand, daß erkennbar sei, daß der Bürgermeister als Baubehörde die Bauausführung als bescheidkonform, sohin konsenskonform angesehen hat, bedeutet nicht, daß der dargestellte Vermerk nach seinem Erscheinungsbild als Bescheid zu deuten ist. Die Annahme, daß der Bürgermeister gemeint habe, der Bau sei bescheidkonform, spricht für die Qualifizierung des Vermerkes als Beurkundung (die hier unrichtig ist). Einen Bescheidwillen des Bürgermeisters hinsichtlich der Abänderung der seinerzeitigen Baubewilligung kann man dem Vermerk nämlich gerade deshalb nicht entnehmen (ein solcher Wille hätte sich dahingehend äußern müssen, daß die Abweichungen genehmigt werden, in der "Bestätigung", daß ein Plan einer früher erteilten Bewilligung entspreche, kann jedenfalls kein Wille erblickt werden, diese frühere Bewilligung abzuändern). Das E des VwGH vom 28.6.1984, 82/06/0023, 0025 und 0087, bezieht sich auf den Genehmigungsvermerk eines Bürgermeisters mit einem anderen Wortlaut und damit auf einen anderen Sachverhalt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.