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{'item': '96/06/0018'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.1996 Geschäftszahl96/06/0018 RechtssatzBei einer Anmeldung gem § 16 Abs 1 Tir ROG 1994, die das Verfahren auf Feststellung gem § 16 Abs 2 Tir ROG 1994 auslöst, handelt es sich nicht um einen Antrag gem § 3 Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung. Wie sich insb aus § 4 Abs 2 Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl 1994/11, ergibt, soll das Verfahren nach § 3 Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland NEBEN das Verfahren nach § 16 Tir ROG 1994 treten; die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz kann sich somit sowohl aus einem Bescheid nach § 16 Abs 2 Tir ROG 1994 als auch aus einer Bewilligung nach § 3 Abs 1 Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland ergeben. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 16 Tir ROG 1994 ist die Beh daher nicht gehalten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Gesetz vom 25.11.1993 über ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland zu prüfen. Daß dem Eigentümer des betreffenden Objektes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten uU eine Bewilligung gem dem Landesgesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, erteilt werden kann, vermag daher keine Rechtswidrigkeit der Feststellung gem § 16 Abs 2 Tir ROG 1994 bewirken.Bei einer Anmeldung gem Paragraph 16, Absatz eins, Tir ROG 1994, die das Verfahren auf Feststellung gem Paragraph 16, Absatz 2, Tir ROG 1994 auslöst, handelt es sich nicht um einen Antrag gem Paragraph 3, Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung. Wie sich insb aus Paragraph 4, Absatz 2, Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl 1994/11, ergibt, soll das Verfahren nach Paragraph 3, Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland NEBEN das Verfahren nach Paragraph 16, Tir ROG 1994 treten; die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz kann sich somit sowohl aus einem Bescheid nach Paragraph 16, Absatz 2, Tir ROG 1994 als auch aus einer Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, Gesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland ergeben. Im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 16, Tir ROG 1994 ist die Beh daher nicht gehalten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Gesetz vom 25.11.1993 über ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland zu prüfen. Daß dem Eigentümer des betreffenden Objektes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten uU eine Bewilligung gem dem Landesgesetz vom 25.11.1993 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, erteilt werden kann, vermag daher keine Rechtswidrigkeit der Feststellung gem Paragraph 16, Absatz 2, Tir ROG 1994 bewirken.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.