← Österreich

{'item': '96/06/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.04.2000 Geschäftszahl96/06/0022 RechtssatzAus dem Wortlaut des § 30 Abs 1 Tir BauO 1989 ergab sich ebenso wie aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Nachbareigenschaft, dass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Rechtsverletzung eingetreten ist; es genügt vielmehr die Möglichkeit einer solchen. Weiters ist das angesprochene räumliche Naheverhältnis nicht nur bei gemeinsamer Grundgrenze gegeben, sondern immer dann, wenn mit Rückwirkungen auf das Grundstück oder die bauliche Anlage des Nachbarn zu rechnen ist. Die Entfernung der Grundstücke voneinander dient dabei lediglich als Anhaltspunkt. Der Hinweis auf das E 17.4.1986, 85/06/0154, geht insofern fehl, als diesem Erkenntnis ein Sachverhalt zu Grunde lag, in dem das Grundstück des damaligen Beschwerdeführers vom Bauplatz durch zwei Fremdgrundstücke und eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt war (hier: der von der Behörde festgestellte Abstand von 20 m zur Grundgrenze des Grundstücks des Nachbarn rechtfertigt bei einem Projekt wie dem vorliegenden, das die Erweiterung des bestehenden Stallgebäude und Tennengebäudes sowie die Genehmigung der im Zuge der Bauausführung vorgenommenen planlichen Abweichungen bei dem genehmigten, eine verbaute Fläche von 238,75 m2 aufweisenden Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude betrifft), nicht von vornherein die Annahme, dass sich keine baurechtlich relevanten Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn ergeben könnten. Der Wortlaut des § 30 Abs 1 Tir BauO 1989 zeigt weiters deutlich, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung nicht darauf ankommt, ob das Nachbargrundstück bebaut ist oder nicht. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist nicht nur der Schutz einer baulichen Anlage oder der Schutz von Eigentümern bebauter Grundstücke, sondern der Schutz vor den im Gesetz näher geregelten Auswirkungen auf das Nachbargrundstück schlechthin (dessen Nutzung - ob durch Bebauung oder nicht - dem Eigentümer anheim gestellt bleibt). Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nachbarschaftsschutz nur dann eingreifen sollte, wenn ein bestimmter Aufenthalt des Eigentümers auf dem Nachbargrundstück gegeben ist (der beispielsweise durch eine Wohnbebauung indiziert werden könnte).Aus dem Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, Tir BauO 1989 ergab sich ebenso wie aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Nachbareigenschaft, dass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Rechtsverletzung eingetreten ist; es genügt vielmehr die Möglichkeit einer solchen. Weiters ist das angesprochene räumliche Naheverhältnis nicht nur bei gemeinsamer Grundgrenze gegeben, sondern immer dann, wenn mit Rückwirkungen auf das Grundstück oder die bauliche Anlage des Nachbarn zu rechnen ist. Die Entfernung der Grundstücke voneinander dient dabei lediglich als Anhaltspunkt. Der Hinweis auf das E 17.4.1986, 85/06/0154, geht insofern fehl, als diesem Erkenntnis ein Sachverhalt zu Grunde lag, in dem das Grundstück des damaligen Beschwerdeführers vom Bauplatz durch zwei Fremdgrundstücke und eine öffentliche Verkehrsfläche getrennt war (hier: der von der Behörde festgestellte Abstand von 20 m zur Grundgrenze des Grundstücks des Nachbarn rechtfertigt bei einem Projekt wie dem vorliegenden, das die Erweiterung des bestehenden Stallgebäude und Tennengebäudes sowie die Genehmigung der im Zuge der Bauausführung vorgenommenen planlichen Abweichungen bei dem genehmigten, eine verbaute Fläche von 238,75 m2 aufweisenden Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude betrifft), nicht von vornherein die Annahme, dass sich keine baurechtlich relevanten Auswirkungen auf das Grundstück des Nachbarn ergeben könnten. Der Wortlaut des Paragraph 30, Absatz eins, Tir BauO 1989 zeigt weiters deutlich, dass es bei der Beurteilung der Parteistellung nicht darauf ankommt, ob das Nachbargrundstück bebaut ist oder nicht. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist nicht nur der Schutz einer baulichen Anlage oder der Schutz von Eigentümern bebauter Grundstücke, sondern der Schutz vor den im Gesetz näher geregelten Auswirkungen auf das Nachbargrundstück schlechthin (dessen Nutzung - ob durch Bebauung oder nicht - dem Eigentümer anheim gestellt bleibt). Das Gesetz enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Nachbarschaftsschutz nur dann eingreifen sollte, wenn ein bestimmter Aufenthalt des Eigentümers auf dem Nachbargrundstück gegeben ist (der beispielsweise durch eine Wohnbebauung indiziert werden könnte).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.