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{'item': '96/06/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.1997 Geschäftszahl96/06/0083 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1995/05/18 94/06/0159 1 StammrechtssatzDer Inhalt des § 13 Abs 1 lit a OÖ AufzugsG ist nach den jeweiligen Vorschriften zu beurteilen, die den "Rahmen der Berechtigung" der Ziviltechniker regeln. Das ist deswegen von Bedeutung, weil das ZivTG, zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des OÖ AufzugsG noch nicht in Kraft war, und auch dieses Gesetz mit dem Inkrafttreten des ZivTG 1993 per 1.6.1994 mit Ablauf des 31.5.1994 außer Kraft getreten ist. Da nun gemäß § 32 Abs 1 ZivTG 1993 die vor dessen Inkrafttreten verliehenen Befugnisse in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht bleiben, ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 lit a OÖ AufzugsG gegeben sind, nach den Bestimmungen des ZivTG idF BGBl 1978/143 (also in der letzten Fassung) zu beurteilen. Da ein Zivilingenieur (hier:Der Inhalt des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, OÖ AufzugsG ist nach den jeweiligen Vorschriften zu beurteilen, die den "Rahmen der Berechtigung" der Ziviltechniker regeln. Das ist deswegen von Bedeutung, weil das ZivTG, zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des OÖ AufzugsG noch nicht in Kraft war, und auch dieses Gesetz mit dem Inkrafttreten des ZivTG 1993 per 1.6.1994 mit Ablauf des 31.5.1994 außer Kraft getreten ist. Da nun gemäß Paragraph 32, Absatz eins, ZivTG 1993 die vor dessen Inkrafttreten verliehenen Befugnisse in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht bleiben, ist die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, OÖ AufzugsG gegeben sind, nach den Bestimmungen des ZivTG in der Fassung BGBl 1978/143 (also in der letzten Fassung) zu beurteilen. Da ein Zivilingenieur (hier: Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau iSd § 5 Abs 2 AbschnC lit d ZivTG) aufgrund seiner Befugnisse "in allen Zweigen" seines Fachgebietes unter anderem zur laufenden Überprüfung und Überwachung von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen, Revisionen und Betriebskontrollen berechtigt ist (sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften eine besondere Befugnis gefordert wird), § 13 Abs 1 lit a OÖ AufzugsG (lediglich) auf die Berechtigung als Zivilingenieur verweist, ohne Beschränkung auf bestimmte Kategorien von Ziviltechnikern und ohne zusätzliche Erfordernisse zu normieren, und die Berechtigung eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau gem § 5 Abs 2 AbschnC lit d ZivTG "DAS GESAMTE FACHGEBIET", wenngleich INSBESONDERE technisch-wirtschaftliche Belange des Maschinenbaus und Energiewirtschaft umfaßt, kommt es darauf an, ob das Fachgebiet des Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau auch Aufzugsanlgen umfaßt. Das ist nach dem maßgeblichen Studienplan zu beurteilen.Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau iSd Paragraph 5, Absatz 2, AbschnC Litera d, ZivTG) aufgrund seiner Befugnisse "in allen Zweigen" seines Fachgebietes unter anderem zur laufenden Überprüfung und Überwachung von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen, Revisionen und Betriebskontrollen berechtigt ist (sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften eine besondere Befugnis gefordert wird), Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, OÖ AufzugsG (lediglich) auf die Berechtigung als Zivilingenieur verweist, ohne Beschränkung auf bestimmte Kategorien von Ziviltechnikern und ohne zusätzliche Erfordernisse zu normieren, und die Berechtigung eines Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau gem Paragraph 5, Absatz 2, AbschnC Litera d, ZivTG "DAS GESAMTE FACHGEBIET", wenngleich INSBESONDERE technisch-wirtschaftliche Belange des Maschinenbaus und Energiewirtschaft umfaßt, kommt es darauf an, ob das Fachgebiet des Zivilingenieurs für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau auch Aufzugsanlgen umfaßt. Das ist nach dem maßgeblichen Studienplan zu beurteilen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.