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{'item': '96/06/0110'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.1997 Geschäftszahl96/06/0110 RechtssatzWenngleich seit der Novelle zum AVG durch das Bundesgesetz BGBl 357/1990 im § 63 Abs 5 AVG nicht mehr die Worte "schriftlich oder telegraphisch" enthalten sind, ergibt sich die Notwendigkeit zur schriftlichen Einbringung (der nach § 13 Abs 1 AVG auch die dort genannten Einbringungsformen gleichzuhalten sind) bereits aus § 13 Abs 2 AVG.Wenngleich seit der Novelle zum AVG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 357 aus 1990, im Paragraph 63, Absatz 5, AVG nicht mehr die Worte "schriftlich oder telegraphisch" enthalten sind, ergibt sich die Notwendigkeit zur schriftlichen Einbringung (der nach Paragraph 13, Absatz eins, AVG auch die dort genannten Einbringungsformen gleichzuhalten sind) bereits aus Paragraph 13, Absatz 2, AVG. Hier: mündlich durch einen Vertreter der Bundesstraßenverwaltung eingebrachte Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, über die eine handschriftliche Notiz im Akt des Landeshauptmannes besteht und die offensichtlich von einem Amtsorgan und dem einschreitenden Vertreter der Bundesstraßenverwaltung gezeichnet ist. Die Berufung wurde weder schriftlich noch in einer der im § 13 Abs. 1 AVG genannten, der Schriftform gleichzuhaltenden Formen, eingebracht. Es liegt daher keine zulässige Berufung vor, sodaß weder die Zuständigkeit zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch die Behörde erster Instanz noch jene zu einer Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs. 4 AVG durch die belangte Behörde (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) gegeben waren. Die belangte Behörde hätte die vermeintliche Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Siehe jedoch E VS

  1. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.Hier: mündlich durch einen Vertreter der Bundesstraßenverwaltung eingebrachte Berufung gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, über die eine handschriftliche Notiz im Akt des Landeshauptmannes besteht und die offensichtlich von einem Amtsorgan und dem einschreitenden Vertreter der Bundesstraßenverwaltung gezeichnet ist. Die Berufung wurde weder schriftlich noch in einer der im Paragraph 13, Absatz eins, AVG genannten, der Schriftform gleichzuhaltenden Formen, eingebracht. Es liegt daher keine zulässige Berufung vor, sodaß weder die Zuständigkeit zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung durch die Behörde erster Instanz noch jene zu einer Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG durch die belangte Behörde (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) gegeben waren. Die belangte Behörde hätte die vermeintliche Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Siehe jedoch E VS
  2. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend Paragraph 13, Absatz 2, AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,. BeachteSiehe jedoch: 2001/20/0195 E VS
  3. Mai 2004 RS 5; 2001/20/0195 E VS
  4. Mai 2004 RS 7; 2001/20/0195 E VS
  5. Mai 2004 RS 4;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.