← Österreich

{'item': '96/07/0012'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.1996 Geschäftszahl96/07/0012 Rechtssatz§ 15 AWG 1990 enthält keine § 91 Abs 2 GewO 1994 vergleichbare Regelung. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle hat die Behörde dem Gewerbetreibenden, der eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der er die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf welche sich die im § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe beziehen, zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. § 15 AWG 1990 trifft hingegen im Abs 6 nur eine Regelung für den Fall des Ausscheidens des gemäß § 15 Abs 5 AWG 1990 bestellten Geschäftsführers aus dem Betrieb. Im Zeitraum zwischen Ausscheiden des bisherigen abfallwirtschaftsrechtlichen Geschäftsführers und der Erteilung einer Erlaubnis zur Bestellung eines neuen abfallwirtschaftsrechtlichen Geschäftsführers kommt eine Entziehung der Abfallsammler - und Abfallbehandler - Erlaubnis wegen mangelnder Verläßlichkeit gemäß § 15 Abs 8 AWG 1990 iVm § 15 Abs 5 AWG 1990 nicht in Betracht. Die Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 AWG 1990 ist vielmehr dann einzustellen, wenn die Bestellung und Namhaftmachung des abfallwirtschaftsrechtlichen Geschäftsführers nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erfolgt. Auf die Erlaubnis dieser Geschäftsführerbestellung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Hinweis E 30.8.1994, 94/05/0084).Paragraph 15, AWG 1990 enthält keine Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 vergleichbare Regelung. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle hat die Behörde dem Gewerbetreibenden, der eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der er die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf welche sich die im Paragraph 87, GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe beziehen, zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Paragraph 15, AWG 1990 trifft hingegen im Absatz 6, nur eine Regelung für den Fall des Ausscheidens des gemäß Paragraph 15, Absatz 5, AWG 1990 bestellten Geschäftsführers aus dem Betrieb. Im Zeitraum zwischen Ausscheiden des bisherigen abfallwirtschaftsrechtlichen Geschäftsführers und der Erteilung einer Erlaubnis zur Bestellung eines neuen abfallwirtschaftsrechtlichen Geschäftsführers kommt eine Entziehung der Abfallsammler - und Abfallbehandler - Erlaubnis wegen mangelnder Verläßlichkeit gemäß Paragraph 15, Absatz 8, AWG 1990 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, AWG 1990 nicht in Betracht. Die Tätigkeit iSd Paragraph 15, Absatz eins, AWG 1990 ist vielmehr dann einzustellen, wenn die Bestellung und Namhaftmachung des abfallwirtschaftsrechtlichen Geschäftsführers nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers erfolgt. Auf die Erlaubnis dieser Geschäftsführerbestellung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Hinweis E 30.8.1994, 94/05/0084).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.