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{'item': '96/07/0149'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.1999 Geschäftszahl96/07/0149 RechtssatzErlässt die Gemeindebehörde nach dem NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 einem Grundeigentümer gegenüber (hier im Jahre 1995) einen Abgabenbescheid, so kann dann, wenn dieser Abgabenbescheid vom Grundeigentümer nicht mit der Begründung bekämpft wird, der Anschlusszwang seiner Liegenschaft stehe nicht fest, und wenn der Grundeigentümer auch keinen Antrag iSd § 2 Abs 2 des NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 auf Feststellung gestellt hat, ob iSd § 2 Abs 1 dieses Gesetzes der Anschluss nicht besteht, vom Bestand der gesetzlichen Anschlussverpflichtung an die Gemeindewasserversorgungsanlage ausgegangen werden. Die solcherart durch Akzeptanz des Grundeigentümers feststehende Anschlussverpflichtung seines Objektes an die Gemeindewasserversorgungsanlage lässt sich dem im Bewilligungsbescheid der BH (ergangen gegenüber dem Grundeigentümer im Jahre 1982) betreffend die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage in rechtlich verunglückter Weise formulierten Endtermin des "Ausspruches des Anschlusszwanges" "durch die" Gemeinde in einer Weise gleichhalten, die es grundsätzlich auch rechtfertigt, von der Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs 1 lit c WRG bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes auszugehen. Verliert mit der von der nunmehr belBeh im Verfahren nach § 29 Abs 1 WRG vorgenommenen Umdeutung der im Bewilligungsbescheid der BH gewählte Endtermin das seinem Wortlaut anhaftende Fehlen der Möglichkeit des Eintritts des zur Befristung gesetzten Ereignisses, dann schadete in rückwirkender Betrachtung auch die Fraglichkeit der seinerzeitigen Gewissheit des künftigen Eintritts dieses Ereignisses (siehe die in der im E 25.1.1996, 95/07/0232, wiedergegeben Anforderung an ein als ein Befristungsendpunkt gesetztes Ereignis) dann der Wirksamkeit der Befristung nicht mehr, wenn dieses Ereignis tatsächlich eingetreten war.Erlässt die Gemeindebehörde nach dem NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 einem Grundeigentümer gegenüber (hier im Jahre 1995) einen Abgabenbescheid, so kann dann, wenn dieser Abgabenbescheid vom Grundeigentümer nicht mit der Begründung bekämpft wird, der Anschlusszwang seiner Liegenschaft stehe nicht fest, und wenn der Grundeigentümer auch keinen Antrag iSd Paragraph 2, Absatz 2, des NÖ WasserleitungsanschlussG 1978 auf Feststellung gestellt hat, ob iSd Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes der Anschluss nicht besteht, vom Bestand der gesetzlichen Anschlussverpflichtung an die Gemeindewasserversorgungsanlage ausgegangen werden. Die solcherart durch Akzeptanz des Grundeigentümers feststehende Anschlussverpflichtung seines Objektes an die Gemeindewasserversorgungsanlage lässt sich dem im Bewilligungsbescheid der BH (ergangen gegenüber dem Grundeigentümer im Jahre 1982) betreffend die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage in rechtlich verunglückter Weise formulierten Endtermin des "Ausspruches des Anschlusszwanges" "durch die" Gemeinde in einer Weise gleichhalten, die es grundsätzlich auch rechtfertigt, von der Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG bei Vorliegen eines solchen Sachverhaltes auszugehen. Verliert mit der von der nunmehr belBeh im Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG vorgenommenen Umdeutung der im Bewilligungsbescheid der BH gewählte Endtermin das seinem Wortlaut anhaftende Fehlen der Möglichkeit des Eintritts des zur Befristung gesetzten Ereignisses, dann schadete in rückwirkender Betrachtung auch die Fraglichkeit der seinerzeitigen Gewissheit des künftigen Eintritts dieses Ereignisses (siehe die in der im E 25.1.1996, 95/07/0232, wiedergegeben Anforderung an ein als ein Befristungsendpunkt gesetztes Ereignis) dann der Wirksamkeit der Befristung nicht mehr, wenn dieses Ereignis tatsächlich eingetreten war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.