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{'item': '96/08/0039'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl96/08/0039 RechtssatzFür die Beurteilung der Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH ist ein Fremdvergleich, wie ihn das Gesetz für den Fall vorsieht, dass eine das Karenzurlaubsgeld beantragende Mutter, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist, im Gesetz nicht vorgesehen (Hinweis E 16.2.1999, 96/08/0171). Konnte die belangte Behörde - schon mangels Feststellungen über die Ausübung der Tätigkeit auf Grund eines Dienstverhältnisses - auch nicht auf einen "Anspruchslohn" abstellen, auf dessen tatsächliche Auszahlung an die Beschwerdeführerin es nicht angekommen wäre (vgl auch dazu das eben zitierte Erkenntnis; im Zusammenhang mit dem "Fremdvergleich" etwa das hg E 14.11.1995, 95/08/0172), so hätte sie der Beschwerdeführerin das Karenzurlaubsgeld - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - nur dann nicht zuzusprechen gehabt, wenn die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 12 Abs 6 lit c AlVG nicht erfüllt hätte (vgl zur Maßgeblichkeit der tatsächlich erzielten Einkünfte bei einem nicht in einem Dienstverhältnis tätigen Geschäftsführer - im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld - etwa das E 30.9.1994, 93/08/0237; nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des § 12 Abs 6 lit c AlVG käme auch ein Umsatz der Beschwerdeführerin in Betracht). Die Anwendung des § 12 Abs 6 lit e AlVG und die damit verbundene anteilige Zurechnung des Umsatzes der Gesellschaft hätte nach der in dem E 13.4.1999, 98/08/0283, 0354, näher begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Rechtslage entsprochen, weil diese Vorschrift nicht auf geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu beziehen ist (ebenso das E 29.3.2000, 98/08/0045; vgl auch das Erkenntnis vom selben Tag, Zl 97/08/0481).Für die Beurteilung der Geschäftsführertätigkeit in einer GmbH ist ein Fremdvergleich, wie ihn das Gesetz für den Fall vorsieht, dass eine das Karenzurlaubsgeld beantragende Mutter, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist, im Gesetz nicht vorgesehen (Hinweis E 16.2.1999, 96/08/0171). Konnte die belangte Behörde - schon mangels Feststellungen über die Ausübung der Tätigkeit auf Grund eines Dienstverhältnisses - auch nicht auf einen "Anspruchslohn" abstellen, auf dessen tatsächliche Auszahlung an die Beschwerdeführerin es nicht angekommen wäre vergleiche auch dazu das eben zitierte Erkenntnis; im Zusammenhang mit dem "Fremdvergleich" etwa das hg E 14.11.1995, 95/08/0172), so hätte sie der Beschwerdeführerin das Karenzurlaubsgeld - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - nur dann nicht zuzusprechen gehabt, wenn die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG nicht erfüllt hätte vergleiche zur Maßgeblichkeit der tatsächlich erzielten Einkünfte bei einem nicht in einem Dienstverhältnis tätigen Geschäftsführer - im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld - etwa das E 30.9.1994, 93/08/0237; nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG käme auch ein Umsatz der Beschwerdeführerin in Betracht). Die Anwendung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera e, AlVG und die damit verbundene anteilige Zurechnung des Umsatzes der Gesellschaft hätte nach der in dem E 13.4.1999, 98/08/0283, 0354, näher begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Rechtslage entsprochen, weil diese Vorschrift nicht auf geschäftsführende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu beziehen ist (ebenso das E 29.3.2000, 98/08/0045; vergleiche auch das Erkenntnis vom selben Tag, Zl 97/08/0481).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.