RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.02.1999 Geschäftszahl96/08/0083 RechtssatzBezieht der Antragsteller eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ist von diesem zumindest zu fordern, daß er Behauptungen über eine gegenüber der seinerzeitigen Gewährung der Pensionsleistung eingetretene Besserung seines Gesundheitszustandes aufstellt; dies auch deshalb, weil ein Arbeitsloser, der eine solche Pensionsleistung bezieht, ohnehin einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu erwarten hat, da selbst bei Bestehen eines Anspruchs die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer des Pensionsleistungsbezuges gemäß § 16 Abs 1 lit d AlVG in der Fassung BGBl Nr 1995/297 (mit Ausnahme der Konstellation nach erfolgreicher Rehabilitation, für deren Vorliegen es im Beschwerdefall aber keinen Anhaltspunkt gibt) ruhte. Dieser Ruhensgrund konnte zwar für den Arbeitslosen insoweit von Bedeutung sein, als er - bei Bejahung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld - einen Erstreckungsgrund für die Frist des § 19 Abs 1 AlVG und jene des § 33 Abs 4 AlVG darstellte. Diese - im Verhältnis zur Erlangung einer auszuzahlenden Leistung - stark abgeschwächte rechtliche Betroffenheit eines arbeitslosen Pensionsbeziehers läßt eine verstärkte Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes in Abhängigkeit vom Konkretisierungsgrad des Vorbringens des Arbeitslosen im Verwaltungsverfahren umso eher angezeigt erscheinen.Bezieht der Antragsteller eine Pensionsleistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, ist von diesem zumindest zu fordern, daß er Behauptungen über eine gegenüber der seinerzeitigen Gewährung der Pensionsleistung eingetretene Besserung seines Gesundheitszustandes aufstellt; dies auch deshalb, weil ein Arbeitsloser, der eine solche Pensionsleistung bezieht, ohnehin einen Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu erwarten hat, da selbst bei Bestehen eines Anspruchs die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer des Pensionsleistungsbezuges gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, AlVG in der Fassung BGBl Nr 1995/297 (mit Ausnahme der Konstellation nach erfolgreicher Rehabilitation, für deren Vorliegen es im Beschwerdefall aber keinen Anhaltspunkt gibt) ruhte. Dieser Ruhensgrund konnte zwar für den Arbeitslosen insoweit von Bedeutung sein, als er - bei Bejahung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld - einen Erstreckungsgrund für die Frist des Paragraph 19, Absatz eins, AlVG und jene des Paragraph 33, Absatz 4, AlVG darstellte. Diese - im Verhältnis zur Erlangung einer auszuzahlenden Leistung - stark abgeschwächte rechtliche Betroffenheit eines arbeitslosen Pensionsbeziehers läßt eine verstärkte Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes in Abhängigkeit vom Konkretisierungsgrad des Vorbringens des Arbeitslosen im Verwaltungsverfahren umso eher angezeigt erscheinen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.