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{'item': '96/08/0093'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.11.2000 Geschäftszahl96/08/0093 Rechtssatz§ 70 Abs. 2 AlVG, wonach die §§ 76 bis 78 AVG und die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen im Verfahren nach dem AlVG nicht anzuwenden sind, wurde mit der EGVG-Novelle 1959, BGBl. Nr. 92, in das AlVG eingefügt und seither nicht mehr geändert. Demgegenüber wurde mit Art. 17 des AMS-BegleitG, BGBl. Nr. 314/1994, der Art. II Abs. 2 Z. 41 EGVG (der bis dahin geltende Text dieser Ziffer stammte gleichfalls aus der EGVG-Novelle 1959) dahingehend geändert, dass das AVG insgesamt - mit einer Einschränkung hinsichtlich ausdrücklich gegenteiliger Vorschriften nur in Bezug auf § 64 - auf das behördliche Verfahren u.a. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anzuwenden sei. Davon scheint die in § 70 Abs. 1 (nicht Abs. 2, wie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1722, annehmen) AlVG vorgesehene Gebührenbefreiung schon wegen des Vorbehalts in § 78 Abs. 1 AVG nicht berührt zu sein (vgl. Walter/Thienel, a.a.O, 53 und 1722), wohingegen es gedankliche Schwierigkeiten bereitet, die in § 76 Abs. 1 AVG enthaltene Bezugnahme auf "Verwaltungsvorschriften" über die amtswegige Tragung von Barauslagen auf eine Vorschrift zu beziehen, deren hier relevanter Regelungsinhalt sich darin erschöpft, § 76 AVG insgesamt für unanwendbar zu erklären. Soll § 76 AVG - und damit auch die darin vorgesehene Bedachtnahme auf gegenteilige "Verwaltungsvorschriften" - anwendbar sein, so setzt dies vielmehr voraus, dass dem die Nichtanwendung der Bestimmung vorsehenden § 70 Abs. 2 AlVG - wie dies mit dem AMS-BegleitG, BGBl. Nr. 314/1994, dem Wortlaut nach geschehen wäre - materiell derogiert wurde. Als verwiesene "Verwaltungsvorschrift" kommt die Bestimmung dann nicht mehr in Betracht. Eine klare Rechtsgrundlage für die Nichtüberwälzung von Barauslagen gemäß § 76 AVG in den behördlichen Verfahren vor den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice scheint sich aus § 70 Abs. 2 AlVG - mit Rücksicht auf die spätere Regelung in der nunmehrigen Fassung des Art. II Abs. 2 Z. 41 EGVG - daher nicht mehr zu ergeben.Paragraph 70, Absatz 2, AlVG, wonach die Paragraphen 76 bis 78 AVG und die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen im Verfahren nach dem AlVG nicht anzuwenden sind, wurde mit der EGVG-Novelle 1959, BGBl. Nr. 92, in das AlVG eingefügt und seither nicht mehr geändert. Demgegenüber wurde mit Artikel 17, des AMS-BegleitG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, der Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 41, EGVG (der bis dahin geltende Text dieser Ziffer stammte gleichfalls aus der EGVG-Novelle 1959) dahingehend geändert, dass das AVG insgesamt - mit einer Einschränkung hinsichtlich ausdrücklich gegenteiliger Vorschriften nur in Bezug auf Paragraph 64, - auf das behördliche Verfahren u.a. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice anzuwenden sei. Davon scheint die in Paragraph 70, Absatz eins, (nicht Absatz 2,, wie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1722, annehmen) AlVG vorgesehene Gebührenbefreiung schon wegen des Vorbehalts in Paragraph 78, Absatz eins, AVG nicht berührt zu sein vergleiche Walter/Thienel, a.a.O, 53 und 1722), wohingegen es gedankliche Schwierigkeiten bereitet, die in Paragraph 76, Absatz eins, AVG enthaltene Bezugnahme auf "Verwaltungsvorschriften" über die amtswegige Tragung von Barauslagen auf eine Vorschrift zu beziehen, deren hier relevanter Regelungsinhalt sich darin erschöpft, Paragraph 76, AVG insgesamt für unanwendbar zu erklären. Soll Paragraph 76, AVG - und damit auch die darin vorgesehene Bedachtnahme auf gegenteilige "Verwaltungsvorschriften" - anwendbar sein, so setzt dies vielmehr voraus, dass dem die Nichtanwendung der Bestimmung vorsehenden Paragraph 70, Absatz 2, AlVG - wie dies mit dem AMS-BegleitG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, dem Wortlaut nach geschehen wäre - materiell derogiert wurde. Als verwiesene "Verwaltungsvorschrift" kommt die Bestimmung dann nicht mehr in Betracht. Eine klare Rechtsgrundlage für die Nichtüberwälzung von Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG in den behördlichen Verfahren vor den Landesgeschäftsstellen und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice scheint sich aus Paragraph 70, Absatz 2, AlVG - mit Rücksicht auf die spätere Regelung in der nunmehrigen Fassung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 41, EGVG - daher nicht mehr zu ergeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.